Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 01.02.2021, AZ 6 Sa 695/20

Aus­gabe: 1–2021

• Der Anspruch auf tat­säch­liche Real­isierung der Freis­tel­lung nach § 3d des ein­heitlichen Man­teltar­ifver­trages für die Met­all- und Elek­troin­dus­trie Nor­drhein West­falen vom 18.12.2013 in der Fas­sung des Änderungstar­ifver­trages vom 14.02.2018 (EMTV) wird nicht allein durch die Freis­tel­lungserk­lärung des Arbeit­ge­bers erfüllt. Das Risiko der Nutzungsmöglichkeit der arbeits­freien Zeit bei ein­er erfol­gten Fes­tle­gung der freien Arbeit­stage trifft vielmehr den Arbeit­ge­ber. Eine Erfül­lung des Freis­tel­lungsanspruchs soll aus­nahm­sweise dann aus­geschlossen sein, wenn der Arbeit­nehmer nach zeitlich­er Fes­tle­gung der Freis­tel­lung in diesem Zeitraum arbeit­sun­fähig erkrankt. 

• Der Anspruch auf Freis­tel­lung nach § 3d EMTV geht am Jahre­sende unter, soweit er bis dahin nicht genom­men wurde. Die Erfül­lung des Anspruchs wird dem Arbeit­ge­ber nach Ablauf des Kalen­der­jahres nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, da es sich um einen Anspruch „für“ das Fol­ge­jahr handelt. 

• Hat der Arbeit­ge­ber die (Nach-)Gewährung der Freis­tel­lung im laufend­en Kalen­der­jahr rechtswidrig ver­weigert, obwohl sie per­so­n­enbe­d­ingt möglich war, und ist der Freis­tel­lungsanspruch deshalb am Jahre­sende unterge­gan­gen, hat der Arbeit­nehmer einen Schadenser­satzanspruch auf Ersatzgewährung im Sinne ein­er Nat­u­ral­resti­tu­tion. Ein Rück­fall auf das tar­i­fliche Zusatzgeld (§ 2 Nr. 2 a TV T‑ZUG), wie ihn § 3d Ziff. 3 Abs. 3 EMTV vor­sieht, schei­det in einem der­ar­ti­gen Fall aus

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