Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 01.10.2021, AZ 9 Ta 107/21

Aus­gabe: 09–2021

Eine vor dem Arbeits­gericht erhobene (Dritt-)Widerklage fällt gemäß § 104 Satz 1 UrhG in die auss­chließliche Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichts­barkeit, wenn sich die Widerk­lage­forderung auf urhe­ber­rechtliche Anspruchs­grund­la­gen stützen lässt und zunächst aus­drück­lich darauf gestützt wurde. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein rechtlich­er und wirtschaftlich­er Zusam­men­hang mit der Klage besteht.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…