Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 27.07.2020, AZ 3 Ta 157/20

Aus­gabe: 07–2020

1. Es ist umstrit­ten, ob bei Ein­le­gung ein­er sofor­ti­gen Beschw­erde unmit­tel­bar bei dem Beschw­erdegericht gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO ein Abhil­fever­fahren nach § 572 Abs. 1 ZPO und die Abgabe der Beschw­erde an das Aus­gangs­gericht zu diesem Zweck zuläs­sig und im Ermessen des Beschw­erdegerichts ste­hend oder sog­ar stets geboten ist. 

2. Jeden­falls im arbeits­gerichtlichen Rechtswegbeschw­erde­v­er­fahren hat die Abgabe zur Abhil­feprü­fung an das Arbeits­gericht bei ein­er unmit­tel­bar bei dem Beschw­erdegericht ein­gere­icht­en sofor­ti­gen Beschw­erde mit Blick auf den beson­deren Beschle­u­ni­gungs­grund­satz nach § 9 Abs. 1 ArbGG zu unterbleiben (Anwen­dung und Fort­führung der Recht­sprechung des BAG, Beschluss vom 17.09.2014 — 10 AZB 4/14).

3. Eine Abhil­feprü­fung hat demgemäß in arbeits­gerichtlichen Rechtswegbeschw­erde­v­er­fahren allein bei ein­er bei dem Aus­gangs­gericht gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO ein­gelegten sofor­ti­gen Beschw­erde stattzufinden. 

4. Im Rechtswegver­fahren ist für die Abgren­zung von Arbeits- und freiem Dien­stver­hält­nis allein von dem all­ge­meinen nationalen (deutschen) Arbeit­nehmer­be­griff auszuge­hen. Nicht rel­e­vant für die Rechtswegbes­tim­mung ist der union­srechtliche Arbeit­nehmer­be­griff und gle­ich­falls jeden­falls nicht unmit­tel­bar rel­e­vant ist der Arbeit­nehmer­be­griff ander­er Staat­en, deren Recht die Parteien ver­traglich für anwend­bar erk­lärt haben. Die Klärung der Frage nach der Verbindlichkeit dieser Rechtswahl bleibt dem Haupt­sachev­er­fahren vorbehalten. 

5. Im Rechtswegver­fahren kann ein vom deutschen Ver­ständ­nis abwe­ichen­der Arbeit­nehmer­be­griff eines anderen Staates allen­falls für die Ausle­gung der ver­traglichen Regelun­gen der Parteien und deren Begriffsver­ständ­nis eine Rolle spielen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…