Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2020, AZ 3 Ta 157/20

Ausgabe: 07-2020

1. Es ist umstritten, ob bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde unmittelbar bei dem Beschwerdegericht gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO ein Abhilfeverfahren nach § 572 Abs. 1 ZPO und die Abgabe der Beschwerde an das Ausgangsgericht zu diesem Zweck zulässig und im Ermessen des Beschwerdegerichts stehend oder sogar stets geboten ist.

2. Jedenfalls im arbeitsgerichtlichen Rechtswegbeschwerdeverfahren hat die Abgabe zur Abhilfeprüfung an das Arbeitsgericht bei einer unmittelbar bei dem Beschwerdegericht eingereichten sofortigen Beschwerde mit Blick auf den besonderen Beschleunigungsgrundsatz nach § 9 Abs. 1 ArbGG zu unterbleiben (Anwendung und Fortführung der Rechtsprechung des BAG, Beschluss vom 17.09.2014 – 10 AZB 4/14).

3. Eine Abhilfeprüfung hat demgemäß in arbeitsgerichtlichen Rechtswegbeschwerdeverfahren allein bei einer bei dem Ausgangsgericht gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO eingelegten sofortigen Beschwerde stattzufinden.

4. Im Rechtswegverfahren ist für die Abgrenzung von Arbeits- und freiem Dienstverhältnis allein von dem allgemeinen nationalen (deutschen) Arbeitnehmerbegriff auszugehen. Nicht relevant für die Rechtswegbestimmung ist der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff und gleichfalls jedenfalls nicht unmittelbar relevant ist der Arbeitnehmerbegriff anderer Staaten, deren Recht die Parteien vertraglich für anwendbar erklärt haben. Die Klärung der Frage nach der Verbindlichkeit dieser Rechtswahl bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

5. Im Rechtswegverfahren kann ein vom deutschen Verständnis abweichender Arbeitnehmerbegriff eines anderen Staates allenfalls für die Auslegung der vertraglichen Regelungen der Parteien und deren Begriffsverständnis eine Rolle spielen.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…