Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 27.10.2020, AZ 9 Ta 117/20

Aus­gabe: 10–2020

Für eine Klage, die auf die Dif­ferenz zwis­chen ein­er ver­traglich vere­in­barten Vergü­tung und dem sie über­steigen­den geset­zlichen Min­dest­lohn gerichtet ist, sind die Gerichte für Arbeitssachen auch dann zuständig, wenn ein Landgericht das Ver­tragsver­hält­nis der Parteien in einem vor­ange­gan­genen Rechtsstre­it der Parteien in einem Urteil als freies Dien­stver­hält­nis qual­i­fiziert und eine Arbeit­nehmereigen­schaft des Klägers aus­drück­lich verneint hat. Denn es han­delt sich bei der Dif­feren­zk­lage um einen sog. Sic-non-Fall, bei dem die bloße Recht­san­sicht des Klägers, es han­dele sich um ein Arbeitsver­hält­nis, den Rechtsweg zu den Arbeits­gericht­en eröffnet.

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