Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 29.03.2021, AZ 1 Sa 954/20

Aus­gabe: 03–2021

Die im Kündi­gungss­chreiben des Arbeit­nehmers geäußerte Bitte um Erstel­lung ein­er Rech­nung über Fort­bil­dungskosten, die der Arbeit­ge­ber ver­aus­lagt hat, stellt auch in Verbindung mit der Erk­lärung des Arbeit­nehmers, es sei ihm bewusst, dass durch die Weit­er­bil­dung und die Ver­tragsvere­in­barung noch Kosten offen seien, ohne Hinzutreten weit­er­er Umstände kein selb­ständi­ges Schuld­ver­sprechen oder abstrak­tes Schul­dan­erken­nt­nis i.S.d. §§ 780, 781 BGB dar.

Ist der Arbeit­nehmer aus per­so­n­enbe­d­ingten Grün­den bis zum Ablauf der Bleibefrist nicht mehr in der Lage, seinen arbeitsver­traglichen Pflicht­en nachzukom­men, hat er es auch nicht mehr in der Hand, den berechtigten Erwartun­gen des Arbeit­ge­bers zu entsprechen, die in die Fort­bil­dung getätigten Investi­tio­nen nutzen zu kön­nen. Ein berechtigtes Inter­esse des Arbeit­ge­bers, den Arbeit­nehmer trotz­dem an das Arbeitsver­hält­nis zu binden, lässt sich nicht an seinem Inter­esse an ein­er möglichst langfristi­gen Nutzung der ein­mal getätigten Investi­tion festmachen.

Eine Rück­zahlungsklausel in ein­er Fort­bil­dungsvere­in­barung muss, um nicht unangemessen benachteili­gend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB zu sein, deshalb u.a. vorse­hen, dass die Rück­zahlungsverpflich­tung auch dann ent­fällt, wenn das Arbeitsver­hält­nis aus nicht vom Arbeit­nehmer zu vertre­tenden per­so­n­enbe­d­ingten Grün­den, die bis zum Ablauf der Bleibedauer anhal­ten, vom Arbeit­nehmer durch Ausspruch ein­er Kündi­gung oder auf­grund ein­er aus diesen Grün­den geschlosse­nen Auflö­sungsvere­in­barung been­det wird.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_ha…