Sitzstaatvereinbarung — Immunität; deutsche Gerichtsbarkeit

 

1. Auf­grund des Übereinkom­mens vom 10. Mai 1973 über die Errich­tung eines Europäis­chen Lab­o­ra­to­ri­ums für Moleku­lar­biolo­gie und der Sitzs­taatvere­in­barung zwis­chen diesem und der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land vom 10. Dezem­ber 1974 iVm dem Gesetz zu der Sitzs­taatvere­in­barung vom 3. Juli 1975 genießt das Lab­o­ra­to­ri­um grund­sät­zlich Immu­nität von der Gerichts­barkeit und Voll­streck­ung iSv von § 20 Abs. 2 GVG.

2. Das gilt nach Art 2, 6, 27 der Sitzs­taatvere­in­barung im Beson­deren für Stre­it­igkeit­en zwis­chen dem Lab­o­ra­to­ri­um und seinen Bedi­en­steten in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land, für die eine “zufrieden­stel­lende Regelung” getrof­fen ist. Die Per­son­alord­nung iVm den Per­son­al­statuten des Lab­o­ra­to­ri­ums enthält eine “zufrieden­stel­lende Regelung”. Danach ist gegen die endgültige Entschei­dung des Gen­eraldirek­tors die Anrufung des Ver­wal­tungs­gerichts der inter­na­tionalen Arbeit­sor­gan­i­sa­tion (ILOAT) möglich.

3. Das Ver­fahren genügt den Anforderun­gen der Sitzs­taatvere­in­barung und den rechtsstaatlichen Min­destanforderun­gen des Grundge­set­zes mit der Folge, dass die vor den deutschen Arbeits­gericht­en erhobene Zeug­nisklage unzuläs­sig ist.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…

 
 
 
 

Sitzstaatvereinbarung — Immunität; deutsche Gerichtsbarkeit

 

1. Auf­grund des Übereinkom­mens vom 10. Mai 1973 über die Errich­tung eines Europäis­chen Lab­o­ra­to­ri­ums für Moleku­lar­biolo­gie und der Sitzs­taatvere­in­barung zwis­chen diesem und der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land vom 10. Dezem­ber 1974 iVm dem Gesetz zu der Sitzs­taatvere­in­barung vom 3. Juli 1975 genießt das Lab­o­ra­to­ri­um grund­sät­zlich Immu­nität von der Gerichts­barkeit und Voll­streck­ung iSv von § 20 Abs. 2 GVG.

2. Das gilt nach Art 2, 6, 27 der Sitzs­taatvere­in­barung im Beson­deren für Stre­it­igkeit­en zwis­chen dem Lab­o­ra­to­ri­um und seinen Bedi­en­steten in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land, für die eine “zufrieden­stel­lende Regelung” getrof­fen ist. Die Per­son­alord­nung iVm den Per­son­al­statuten des Lab­o­ra­to­ri­ums enthält eine “zufrieden­stel­lende Regelung”. Danach ist gegen die endgültige Entschei­dung des Gen­eraldirek­tors die Anrufung des Ver­wal­tungs­gerichts der inter­na­tionalen Arbeit­sor­gan­i­sa­tion (ILOAT) möglich.

3. Das Ver­fahren genügt den Anforderun­gen der Sitzs­taatvere­in­barung und den rechtsstaatlichen Min­destanforderun­gen des Grundge­set­zes mit der Folge, dass die vor den deutschen Arbeits­gericht­en erhobene Zeug­nisklage unzuläs­sig ist.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…