Tenor
I.

Auf die Beschw­erde des Betrieb­srats wird der Beschluss des Arbeits­gerichts Berlin vom 9. April 2019 – 34 BVGa 3353/19 teil­weise abgeändert.

Der Arbeit­ge­berin (Beteiligte zu 2.) wird unter­sagt, Taschenkon­trollen bei ihren im Betrieb T.str. 9–12, 10789 Berlin beschäftigten Per­so­n­en an einem anderen Ort als an der neben dem Per­son­alaufen­thalt­sraum in der zweit­en Etage liegen­den Notaus­gangstüre durchzuführen, solange nicht

- die Beteiligten eine Betrieb­svere­in­barung zum The­ma Taschenkon­trollen für die im Betrieb T.str. 9–12, 10789 Berlin beschäftigten Per­so­n­en abgeschlossen haben oder

- eine entsprechende Vere­in­barung durch eine Eini­gungsstelle beschlossen ist oder

- im Haupt­sachev­er­fahren zu diesem einst­weili­gen Ver­fü­gungsver­fahren über den Ver­fahrens­ge­gen­stand eine recht­skräftige Entschei­dung getrof­fen wor­den ist oder

- es sich um eine Taschenkon­trolle aus beson­derem Anlass (z.B. den konkreten Ver­dacht eines Dieb­stahls durch eine/n Mitarbeiter/in) handelt.

II.

Der Arbeit­ge­berin (Beteiligte zu 2) wird für jeden Fall der Zuwider­hand­lung gegen den Tenor zu I. ein Ord­nungs­geld von bis zu 10.000 € angedroht.

III.

Die weit­erge­hende Beschw­erde des Betrieb­srats wird zurückgewiesen.

IV.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmit­tel gegeben.

Gründe

1
Die Beteiligten stre­it­en über die Unter­las­sung von Taschenkon­trollen durch die Arbeitgeberin.
2
Der Arbeit­ge­ber ist ein weltweit tätiger Sportar­tikel­her­steller. Dieser betreibt im Europa-Cen­ter in Berlin über zwei Eta­gen (EG + 1. OG) ein Verkauf­s­geschäft, in dem derzeit 85 Arbeitnehmer*innen beschäftigt wer­den, davon drei in Elternzeit bzw. Mut­ter­schutz. Dien­st­plan­mäßig sind arbeit­stäglich ca. 35–44 Arbeitnehmer*innen geplant. In der 2. Etage befind­en sich ein zweites Lager sowie der Per­son­alaufen­thalt­sraum (Staffroom), das Man­ager­büro und das Kassenbüro.
3
Seit August 2018 gibt es erst­mals im Betrieb einen Betrieb­srat, der aus 5 Per­so­n­en besteht.
4
Seit mehreren Jahren unterzieht die Arbeit­ge­berin die Arbeitnehmer*innen beim Ver­lassen der Fil­iale zum Arbeit­sende sowie zur Pause ein­er Taschenkon­trolle. Dazu waren die Beschäftigten angewiesen, zum Ende der Schicht oder zu Beginn der Pause in den Verkauf­s­raum ins Erdgeschoss zu kom­men, um sich am Hin­ter­aus­gang zum Europacen­ter von ihrem jew­eili­gen Vorge­set­zten (Lead, Coach, Assis­tant Head Coach oder Head Coach) die Taschen kon­trol­lieren zu lassen.
5
In einem Gespräch zwis­chen 4 Betrieb­sratsmit­gliedern und dem Betrieb­sleit­er (Head Coach), zweien sein­er Stellvertreter/in sowie dem dama­li­gen HR Spe­cial­ist bzw. Per­son­alver­ant­wortlichen am 20. Sep­tem­ber 2018 wur­den die Taschenkon­trollen erörtert.
6
Im Ergeb­nis kamen die Teil­nehmer übere­in, dass zukün­ftig die Taschenkon­trollen auss­chließlich „oben an der Notaus­gangstür durchge­führt wür­den“ und dafür weit­er die Man­ag­er von der Fläche oder aus dem Büro zuständig seien. Entsprechen­des teilte der Per­son­alver­ant­wortliche den Beschäftigten mit ein­er E‑Mail vom 20. Sep­tem­ber 2018 für die Zeit ab 21. Sep­tem­ber 2018 mit.
7
Da in der Fol­gezeit auch nach einem weit­eren Gespräch der Betrieb­sparteien im Dezem­ber 2018 Kon­trollen weit­er auch im Erdgeschoss durchge­führt wur­den, teil­ten die anwe­senden vier Betrieb­srats- sowie zwei Ersatzmit­glieder während eines erneuten Gespräch­es der Betrieb­sparteien am 12. Feb­ru­ar 2019 mit, dass sie die Taschenkon­trollen nicht weit­er tolerieren und von nun an unter­sagen wür­den. Der Arbeit­ge­ber halte sich hin­sichtlich des Ortes der Kon­trollen nicht an die Absprache vom 20. Sep­tem­ber 2018 und der damals besproch­ene Zufalls­gen­er­a­tor sei immer noch nicht installiert.
8
Die Arbeit­ge­berin forderte die Betrieb­sratsmit­glieder auf, einen entsprechen­den Beschluss zu senden, was nicht erfolgte.
9
Im Pro­tokoll der Sitzung des Betrieb­srats vom 19. Feb­ru­ar 2019 ist zum Punkt 9 der Tage­sor­d­nung festgehalten:
10
Der Betrieb­srat disku­tiert die derzeit­ige Hand­habung der umfassenden Taschenkon­trollen der Mitar­beit­er durch den Arbeit­ge­ber. Der Arbeit­ge­ber führt die gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbes­tim­mungspflichtige Maß­nahme der umfassenden Taschenkon­trollen der Mitar­beit­er gegen den aus­drück­lichen Willen des Betrieb­srats weit­er­hin durch.
11
Der Betrieb­srat beab­sichtigt, sich gegen die Ver­let­zung sein­er Mitbes­tim­mungsrechte gerichtlich zur Wehr zu set­zen und die mitbes­tim­mungswidrige Maß­nahme aufheben zu lassen und gerichtlich zur Unter­las­sung anzuhalten.
12
Am 19. Feb­ru­ar 2019 fasste der Betrieb­srat ausweis­lich des Pro­tokolls der Sitzung des Betrieb­srats mit 5:0 Stim­men fol­gen­den Beschluss:
13
Der Betrieb­srat beschließt, sich zur Durch­set­zung und Wahrung sein­er Mitbes­tim­mungsrechte bei der Ein­leitung von arbeits­gerichtlichen Ver­fahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG sowie der Durch­set­zung ein­er Entschei­dung in diesem Ver­fahren durch Her­rn Recht­san­walt … vertreten zu lassen, wobei diesem aus­drück­lich die Möglichkeit eingeräumt wird, einen oder mehrere Unter­bevollmächtigte zu beauf­tra­gen. Herr Recht­san­walt … wird auch beauf­tragt und bevollmächtigt, zur effek­tiv­en Stre­it­bei­le­gung dieses gerichtlichen Ver­fahrens ggf. außerg­erichtlich tätig zu werden.
14
Gespräche des Ver­fahrens­bevollmächtigten des Betrieb­srats mit der anwaltlichen Vertre­tung der Arbeit­ge­berin am 8.3.2019 und ein weit­eres Gespräch der Betrieb­sparteien am 12.3.2019 führten zu keinem Ein­vernehmen. Darauf reichte der Betrieb­srat am 19.3.2019 die Antragss­chrift in dem hiesi­gen Ver­fahren beim Arbeits­gericht Berlin ein.
15
Der Betrieb­srat meint, dass Taschenkon­trollen der Mitbes­tim­mung des Betrieb­srates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unter­fall­en wür­den. Eine vorherige Zus­tim­mung des Betrieb­srates dazu liege nicht vor. Die Arbeit­ge­berin halte sich nicht an die Absprache vom 20. Sep­tem­ber 2018 und lehne die Ein­rich­tung eines Zufalls­gen­er­a­tors, was Teil der Absprache am 20. Sep­tem­ber 2018 gewe­sen sei, ab. Damit wür­den die Mitbes­tim­mungsrechte des Betrieb­srats ver­let­zt. Es beste­he eine Wieder­hol­ungs­ge­fahr und es han­dele sich um grobe Ver­stöße der Arbeit­ge­berin gegen die Mitbes­tim­mungsrechte des Betrieb­srates. Auch ver­let­ze die Arbeit­ge­berin die Per­sön­lichkeit­srechte der Beschäftigten unver­hält­nis­mäßig, da es sich um anlass­lose und flächen­deck­ende Taschenkon­trollen han­dele. Die Mitbes­tim­mungsrechte wür­den tagtäglich ver­let­zt, so dass im Wege der einst­weili­gen Ver­fü­gung vorzuge­hen sei.
16
Die Arbeit­ge­berin erwidert, dass der Betrieb­srat keinen Anspruch auf Unter­sa­gung der Taschenkon­trollen habe. Es han­dele sich um ein seit Jahren im Wesentlichen unverän­dert prak­tiziertes Ver­fahren, Es werde bere­its seit ein­er Zeit weit vor Grün­dung des Betrieb­srates ange­wandt. Wenn der Betrieb­srat dieses ändern wolle, solle er mit der Arbeit­ge­berin in Gespräche ein­treten und ggf. eine Eini­gungsstelle zu dem The­ma ein­set­zen lassen. Ein zu Recht mitbes­tim­mungs­frei einge­führtes Ver­fahren werde nicht durch die spätere Wahl eines Betrieb­srats unzulässig.
17
Es beste­he aber auch keine Eilbedürftigkeit. Nach der Besprechung mit dem Betrieb­srat am 20. Sep­tem­ber 2018 seien Änderun­gen am Sys­tem vorgenom­men wor­den. Danach habe der Betrieb­srat zu keinem Zeit­punkt geäußert, dass er das Sys­tem nicht mehr dulden wolle. Erst nach ca. 5 Monat­en am 19. Feb­ru­ar 2019 habe er den geschilderten Beschluss dieses Ver­fahren einzuleit­en gefasst und dann noch ein­mal einen Monat gewartet, bis das Ver­fahren tat­säch­lich ein­geleit­et wor­den sei. Auch han­dele es sich fak­tisch um eine Vor­weg­nahme der Haupt­sache, was im einst­weili­gen Ver­fü­gungsver­fahren nicht erfol­gen solle.
18
Bei ein­er Inven­tur im Novem­ber 2018 sei eine Dif­ferenz von ca. 125.000 EUR inner­halb von 7 Monat­en fest­gestellt wor­den. Die Taschenkon­trollen seien im Rah­men der Dieb­stahlspräven­tion erforder­lich. In dem Gespräch am 20. Sep­tem­ber 2018 sei die Arbeit­ge­berin nicht zu Ver­hand­lun­gen über eine Betrieb­svere­in­barung aufge­fordert wor­den und die Arbeit­ge­berin habe auch keinen Zufalls­gen­er­a­tor zuge­sagt. Man habe sich lediglich darauf geeinigt, dass Taschenkon­trollen zukün­ftig „auch“ im 2. OG der Fil­iale möglich sein soll­ten. Der Head Coach habe das jedoch dahin ver­standen, dass die dor­tige Kon­trolle zusät­zlich zur Kon­trolle im Erdgeschoss erfol­gen solle. In dem Tre­f­fen am 12. Feb­ru­ar 2019 habe der Betrieb­srat nicht geäußert, die Kon­trollen nicht mehr dulden zu wollen.
19
Die Kon­trollen wür­den aktuell über­wiegen im 2. OG durchge­führt. Eine Kon­trolle im Erdgeschoss erfolge auf Wun­sch der Mitar­beit­er, wenn sie nach der Schicht noch pri­vat einkaufen woll­ten und bere­its ihre pri­vate Tasche mit sich führen wür­den und wenn alle zur Kon­trolle berechtigten Vorge­set­zten auf der Fläche im Erdgeschoss erforder­lich seien.
20
Die in jedem Fall anzustel­lende Inter­essen­ab­wä­gung falle angesichts der notwendi­gen Dieb­stahlspräven­tion und des gerin­gen Ein­griffs in das Per­sön­lichkeit­srecht der Beschäftigten zu Gun­sten der Arbeit­ge­berin aus.
21
Das Arbeits­gericht hat mit Beschluss vom 9. April 2019 den Antrag des Betrieb­srats zurück­gewiesen. Dem Betrieb­srat ste­he zwar grund­sät­zlich ein Mitbes­tim­mungsrecht zu und es gebe auch keine förm­liche Regelung zum Umgang mit den Taschenkon­trollen. Die Betrieb­sparteien hät­ten aber am 20. Sep­tem­ber 2018 eine Absprache getrof­fen, in welch­er Form die Taschenkon­trollen zumin­d­est vor­läu­fig durchge­führt wer­den soll­ten. Diese Abrede der auss­chließlichen Kon­trolle in der 2. Etage sei für bei­de Seit­en verbindlich. Deshalb habe der Betrieb­srat keinen Anspruch, die Taschenkon­trollen gän­zlich zu unterbinden. Dadurch, dass die Arbeit­ge­berin von dieser Regelung abgewichen sei, sei sie nicht hin­fäl­lig. Vielmehr hätte der Betrieb­srat auf die Ein­hal­tung der Regelung hin­weisen müssen.
22
Gegen diesen seinen Ver­fahrens­bevollmächtigten am 24. April 2019 zugestell­ten Beschluss legten diese am 22. Mai 2019 Beschw­erde ein, nach­dem der Betrieb­srat entsprechen­des am 7. Mai 2019 beschlossen hat­te. Zusät­zlich zu der gän­zlichen Unter­sa­gung der Taschenkon­trollen beantragt der Betrieb­srat nun­mehr hil­f­sweise, der Arbeit­ge­berin zu unter­sagen, die Taschenkon­trollen – abge­se­hen von einem konkreten Dieb­stahlsver­dacht – auss­chließlich in der 2. Etage durchzuführen.
23
Der Betrieb­srat meint, dass das Arbeits­gericht dem Antrag zumin­d­est teil­weise wie jet­zt mit dem Hil­f­santrag for­muliert, hätte stattgeben müssen. Der Betrieb­srat habe die Regelung vom 20. Sep­tem­ber 2018 auch am 12. Feb­ru­ar 2019 mit sofor­tiger Wirkung gekündigt, indem er sin­ngemäß erk­lärt habe, dass er die Taschenkon­trollen wie gegen­wär­tig prak­tiziert, nicht länger dulden werde und diese unter­sage. Dabei habe es sich um eine außeror­dentliche frist­lose Kündi­gung der Regelungsabrede gehan­delt. Es beste­he auch weit­er eine Eilbedürftigkeit. Der Betrieb­srat habe das The­ma kon­tinuier­lich seit Sep­tem­ber 2018 verfolgt.
24
Der Betrieb­srat beantragt,
25
den Beschluss des Arbeits­gerichts Berlin – 34 BVGa 3353/19 – abzuän­dern und die Beteiligte zu 2. im Wege ein­er einst­weili­gen Ver­fü­gung wie fol­gt zu verurteilen:

1.
26
Die Beteiligte zu 2. wird bis zum Abschluss ein­er entsprechen­den Vere­in­barung mit dem Beteiligten zu 1. oder bis zur Entschei­dung ein­er Eini­gungsstelle mit dem Gegen­stand „Taschenkon­trollen“ oder bis zu ein­er recht­skräfti­gen Entschei­dung im Haupt­sachev­er­fahren unter­sagt, ohne beson­deren Anlass (z.B. den konkreten Ver­dacht eines Dieb­stahls durch eine/n Mitarbeiter/in) Taschenkon­trollen bei ihren Mitar­beit­ern im Betrieb T.str. 9–12, 10789 Berlin, durchzuführen.
27
Hil­f­sweise: Der Beteiligten zu 2. wird bis zum Abschluss ein­er entsprechen­den Vere­in­barung mit dem Beteiligten zu 1. oder bis zur Entschei­dung ein­er Eini­gungsstelle mit dem Gegen­stand „Taschenkon­trollen“ oder bis zu ein­er recht­skräfti­gen Entschei­dung im Haupt­sachev­er­fahren unter­sagt, ohne beson­deren Anlass (z.B. den konkreten Ver­dacht eines Dieb­stahls durch eine/n Mitarbeiter/in) Taschenkon­trollen bei ihren im Betrieb T.str. 9–12, 10789 Berlin beschäftigten Per­so­n­en an einem anderen Ort als an der neben dem Per­son­alaufen­thalt­sraum in der zweit­en Etage liegen­den Notaus­gangstüre durchzuführen.
28
Der Beteiligten zu 2 wird für jeden Fall der Zuwider­hand­lung gegen den Antrag zu 1. Ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ord­nungs­geld angedroht.
29
Der Betrieb­srat beantragt,
30
die Beru­fung zurückzuweisen.
31
Die Arbeit­ge­berin hebt her­vor, dass die Abwe­ichun­gen der Taschenkon­trollen in der 2. Etage aus ihrer Sicht zum Vorteil der Mitar­beit­er erfol­gt seien. Diese Aus­nahme gebe es nun seit kurzem nicht mehr. Die Kon­trollen wür­den entsprechend ein­er E‑Mail des Head Coach nun nur noch in der 2. Etage durchge­führt. Eine Betrieb­svere­in­barung werde derzeit zwis­chen den Betrieb­sparteien ver­han­delt. Die Ein­führung eines Zufalls­gen­er­a­tors habe die Arbeit­ge­berin bei den Ver­hand­lun­gen am 22. Mai 2019 zuge­sagt. Es wür­den derzeit konkrete Regelungsen­twürfe verhandelt.
32
Die Arbeit­ge­berin meint, dass der Hil­f­santrag als Antragsän­derung unzuläs­sig sei. Einen inhalts­gle­ichen Ver­gle­ich habe der Betrieb­srat in der Ver­hand­lung vor dem Arbeits­gericht abgelehnt. Auch gebe es keine Kündi­gung der Regelungsabrede. Jeden­falls habe eine solche die Arbeit­ge­berin in dem Gespräch am 12. Feb­ru­ar 2019 nicht wahrgenom­men. Selb­st wenn der Betrieb­srat geäußert haben sollte, dass er die derzeit­ige Prax­is nicht mehr dulden werde, sei das keine Kündi­gung und könne sich nur auf die abwe­ichende Hand­habung beziehen.
33
Wegen des weit­eren Vor­brin­gens der Beteiligten in der Beschw­erde­in­stanz wird auf den vor­ge­tra­ge­nen Inhalt der Beschw­erde­be­grün­dung des Betrieb­srats vom 22. Mai 2019, die Beschw­erdeer­widerung der Arbeit­ge­berin vom 12. Juni 2019 und das Sitzung­spro­tokoll vom 20. Juni 2019 Bezug genom­men. Der Schrift­satz des Betrieb­srates vom 19. Juni 2019 wurde bei der Entschei­dungs­find­ung nicht mehr berücksichtigt.

II.

1.
34
Vor dem Hin­ter­grund ein­er grundle­gen­den Entschei­dung des BAG aus dem Jahr 1994 (Beschluss vom 3. Mai 1994 — 1 ABR 24/93) ist es inzwis­chen gefes­tigte Recht­sprechung, dass dem Betrieb­srat bei Ver­let­zung sein­er Mitbes­tim­mungsrechte aus § 87 BetrVG auch ohne grobe Pflichtver­let­zung des Arbeit­ge­bers i.S.d. § 23 Abs. 3 BetrVG ein Anspruch auf Unter­las­sung der mitbes­tim­mungspflichti­gen Maß­nahme zuste­ht (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 23. Okto­ber 2018 – 1 ABR 10/17). Hier­bei geht es um eine hin­re­ichende Sicherung des erzwing­baren Mitbes­tim­mungsrechts bis zum ord­nungs­gemäßen Abschluss des Mitbes­tim­mungsver­fahrens bzw. zur Ver­hin­derung von Ver­stößen gegen eine mitbes­timmte Regelung. Aus dem Gebot der ver­trauensvollen Zusam­me­nar­beit lässt sich die Nebenpflicht ent­nehmen, grund­sät­zlich alles zu unter­lassen, was der Beach­tung der konkreten Mitbes­tim­mung ent­ge­gen­ste­ht. § 87 BetrVG regelt die erzwing­bare Mitbes­tim­mung in sozialen Angele­gen­heit­en. Maß­nah­men des Arbeit­ge­bers in diesem Bere­ich sind nach dem Willen des Geset­zge­bers nur im Ein­vernehmen mit dem Betrieb­srat möglich. Sofern dage­gen ver­stoßen wird, entste­ht eine betrieb­sver­fas­sungswidrige Lage.

2.
35
Bei erst­ma­liger Instal­la­tion eines Betrieb­srats entspricht es dem geset­zlich geregel­ten Mitbes­tim­mungsablauf, dass Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat zunächst über eine mitbes­timmte Regelung nach §§ 87 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 2, 76 BetrVG in Ver­hand­lun­gen ein­treten und im Falle des Scheit­erns der Ver­hand­lung die Eini­gungsstelle anrufen. Bis dahin ist eine mitbes­timmte Regelung nicht möglich. Das Gesetz ver­langt vom Arbeit­ge­ber in dieser Lage nicht, bis zur Her­beiführung ein­er ein­vernehm­lichen Regelung mit dem Betrieb­srat oder dem Spruch ein­er Eini­gungsstelle die ursprüngliche Hand­lung einzustellen, nur weil die Regelung der Mitbes­tim­mung des Betrieb­srats unter­liegt. Der Betrieb­srat hat diesen mitbes­tim­mungs­freien Zeitraum hinzunehmen (LAG Schleswig-Hol­stein, Beschluss vom 27. August 2009 – 4 TaBV 12/09). In Erman­gelung ein­er Ver­let­zung seines Mitbes­tim­mungsrechts beste­ht somit auch kein Unter­las­sungsanspruch (vgl. LAG Sach­sen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juni 2008 – 8 TaB­V­Ga 10/08).

3.
36
Hier haben die Betrieb­sparteien aber am 20. Sep­tem­ber 2018 eine Regelungsabrede getrof­fen, nach der die Taschenkon­trollen auss­chließlich noch in der 2. Etage neben dem Per­son­alaufen­thalt­sraum durchge­führt wer­den. Diese Absprache hat­te die Arbeit­ge­berin selb­st ohne jede Ein­schränkung per E‑Mail ver­bre­it­et. Insofern ist der Hin­weis des Head Coach im Rah­men dieses Ver­fahrens, dass er diese Abso­lutheit nicht mehr erin­nere, unbeachtlich.
37
Eine Regelungsabrede kann in entsprechen­der Anwen­dung des § 77 Abs. 5 BetrVG ordentlich gekündigt wer­den. Beschränkt sich der Inhalt der Regelungsabrede über die Ausübung des Mitbes­tim­mungsrechts des Betrieb­srats nicht auf einen Einzelfall, son­dern soll die Regelung die Betrieb­sparteien für län­gere Zeit binden, muss sich jede Partei wie bei jedem anderen Dauer­schuld­ver­hält­nis bürg­er­lichen Rechts durch Kündi­gung von dem schul­drechtlichen Ver­trag lösen kön­nen. Eine Kündi­gungsmöglichkeit beste­ht bei Regelungsabre­den unab­hängig davon, ob sie einen Gegen­stand der zwin­gen­den Mitbes­tim­mung oder nur frei­willig zu regel­nde Angele­gen­heit­en betr­e­f­fen (BAG, Beschluss vom 26. Sep­tem­ber 2018 – 7 ABR 18/16). Dabei gilt ana­log § 77 Abs. 5 BetrVG auch eine Kündi­gungs­frist von drei Monat­en, sofern keine andere Frist vere­in­bart ist (BAG, Beschluss vom 10. März 1992 – 1 ABR 31/91).
38
Die vom Betrieb­srat behaupteten Äußerun­gen der Betrieb­sratsmit­glieder haben keine Kündi­gung der Regelungsabrede zur Folge. Die Wil­lens­bil­dung auf Seit­en des Betrieb­srats find­et grund­sät­zlich in diesem als Gremi­um statt (vgl. BAG, Beschluss vom 22. März 2016- 1 ABR 14/14). Im Rah­men der gefassten Beschlüsse, die nach ord­nungs­gemäßer Ladung (§ 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) in ein­er nicht öffentlichen Sitzung des Betrieb­srats (§ 30 Satz 3 BetrVG) zu tre­f­fen sind, wird der Betrieb­srat durch den Vor­sitzen­den vertreten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Der Betrieb­srat behauptet selb­st nicht, dass am 12. Feb­ru­ar 2019 eine Sitzung des Gremi­ums stattge­fun­den habe. Die Beschlussfas­sung vom 19. Feb­ru­ar 2019 bein­hal­tete auch nur eine anwaltliche Beauf­tra­gung zur Ver­fahrens­durch­führung, nicht aber eine Kündi­gung der Regelungsabrede zu den Taschenkon­trollen. Deshalb ist die Regelung weit­er verbindlich.
39
Dem entsprechend war der vom Betrieb­srat gestellte Haup­tantrag zurückzuweisen.

4.
40
Bei einem der Abwehr kün­ftiger Beein­träch­ti­gun­gen dienen­den Unter­las­sungsanspruch wird in der Regel ein Ver­bot ein­er als rechtswidrig ange­grif­f­e­nen Ver­hal­tensweise begehrt. Diese legt der Antrag­steller in seinem Antrag sowie der zu dessen Ausle­gung her­anzuziehen­den Begrün­dung fest. Die so umschriebene Ver­let­zungs­form bes­timmt und begren­zt den Inhalt des Unter­las­sungs­begehrens (BAG, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 ABR 42/17).
41
Dem entsprechend war dem vom Betrieb­srat gestell­ten Hil­f­santrag zu entsprechen. Auch unter Berück­sich­ti­gung von § 533 ZPO wurde mit dem Hil­f­santrag kein neuer Ver­fahrens­ge­gen­stand in das Ver­fahren einge­führt. Vielmehr war es ein bere­its in dem Haup­tantrag enthaltenes „Minus“ und damit zulässig.
42
Er ist auch begrün­det. Die Ver­stöße gegen die Regelungsabrede mit­tels Durch­führung von Taschenkon­trollen an ander­er Stelle als dem 2. Obergeschoss sind unstre­it­ig. Ob die Arbeit­ge­berin dabei in guter Absicht gehan­delt hat, ist für die Ver­let­zung­shand­lung uner­he­blich. Wenn die Arbeit­ge­berin abwe­ichende Regelun­gen für sin­nvoll eracht­en sollte, kann sie diese nicht ein­seit­ig durch­set­zen. Sie muss diese vielmehr mit dem Betrieb­srat vere­in­baren. Ohne Vere­in­barung mit dem Betrieb­srat sind sie unzuläs­sig und zu untersagen.

5.
43
Um die Arbeit­ge­berin zur Unter­las­sung der gegen die Regelungsabrede ver­stoßen­den Taschenkon­trollen anzuhal­ten, war ihr ein Ord­nungs­geld anzu­dro­hen (§ 890 ZPO). Der Höhe nach ist ein Ord­nungs­geld von bis zu 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwider­hand­lung als aus­re­ichend zu bewerten.

III.
44
Die Entschei­dung erge­ht nach § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei.

IV.
45
Gegen die Entschei­dung ist kein Rechtsmit­tel gegeben (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brande…