Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 11.06.2021, AZ 12 Sa 84/20

Aus­gabe: 06–2021

1. Die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD, nach der im Falle ein­er Höher­grup­pierung die Stufen­laufzeit in der höheren Ent­gelt­gruppe mit dem Tag der Höher­grup­pierung begin­nt, knüpft allein an den Wech­sel der Ent­gelt­gruppe an. Es kommt nicht darauf an, wann die zu Grunde liegende Auf­gabe über­tra­gen wurde.

2. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gilt auch für kor­rigierende Höher­grup­pierun­gen: Die Stufen­laufzeit begin­nt in jedem Fall ab dem Tag des Wech­sels in die höhere Ent­gelt­gruppe, unab­hängig davon, seit wann die Beschäftigte die zu Grunde liegende Auf­gabe wahrn­immt, und unab­hängig davon, ob der Arbeit­ge­ber die Kor­rek­tur ein­seit­ig vorn­immt, sie vere­in­bart wird oder ob sie auf ein­er gerichtlichen Entschei­dung beruht.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…