Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen, Beschluss vom 05.05.2021, AZ 17 Sa 1110/20

Aus­gabe: 07–2021

Einzelfall zum Anspruch auf tat­säch­liche Real­isierung der Freis­tel­lung nach § 3.13.3 des Man­teltar­ifver­trags für die Beschäftigten in der Nieder­säch­sis­chen Met­allindus­trie vom 15. Feb­ru­ar 2018. Unter­gang des Anspruchs am Jahre­sende ohne Rück­fall auf das tar­i­fliche Zusatzgeld (A) nach § 2 Ziff. (1) a) TV T‑ZUG, wenn er nach erfol­gter Freis­tel­lung und zeitlich­er Fes­tle­gung trotz Arbeit­sun­fähigkeit in diesem Zeitraum noch im laufend­en Kalen­der­jahr hätte genom­men wer­den kön­nen. Kein Schadenser­satzanspruch auf Ersatzgewährung im Sinne ein­er Nat­u­ral­resti­tu­tion sofern der Arbeit­nehmer den Arbeit­ge­ber nicht vor Unter­gang des Anspruchs in Verzug geset­zt hat.

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