Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 11.11.2022, AZ 4 TaBV 3/21

Aus­gabe: 11–2022

1. Aus § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BetrVG kann nicht geschlossen wer­den, dass bei der Gel­tend­machung eines Unter­rich­tungsanspruchs über den Inhalt von Fremd­per­son­alein­sätzen eine Dar­legung eines Auf­gaben­bezugs durch den Betrieb­srat ent­behrlich wäre. Der Auf­gaben­bezug ergibt sich jedoch in der Regel aus den Recht­en des Betrieb­srats aus §§ 99, 101 BetrVG. Dem Betrieb­srat muss eine Über­prü­fung ein­er etwaigen unzuläs­si­gen Arbeit­nehmerüber­las­sung ermöglicht werden.

2. Zum Inhalt des Unter­rich­tungsanspruchs des Betrieb­srats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG über Fremd­per­son­alein­sätze gehört jedoch nicht notwendi­ger­weise eine Verpflich­tung zur Namen­snen­nung der einzel­nen von den Fremd­fir­men einge­set­zten Arbeit­nehmer. Eine Unter­rich­tung über den zeitlichen Umfang der Ein­sätze, den Arbeit­sort und die Arbeit­sauf­gaben der einge­set­zten Per­so­n­en ist jedoch in der Regel geboten.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…