Untreue des Arbeitnehmers — Schadensersatz — Betriebsübergang — Betriebsteilübergang — Rückabtretung — Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung — Erledigungsklausel — Erlassvertrag — sekundäre Behauptungslast infolge prozessualer Vorgeschichte

 

Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 03.11.2020, AZ 15 Sa 48/19

Aus­gabe: 11–2020

1. Zu den Recht­en und Pflicht­en iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehören auch Schadenser­satzansprüche des Arbeit­ge­bers gegen den Arbeit­nehmer aus Ver­let­zung arbeit­srechtlich­er Ver­trags­beziehun­gen sowie konkur­ri­erende Ansprüche aus Delik­ts- und Bereicherungsrecht.

2. Schließt der Betrieb­ser­wer­ber mit dem Arbeit­nehmer einen Aufhe­bungsver­trag neb­st Gesamterledi­gungsklausel im Sinne eines kon­sti­tu­tiv­en neg­a­tiv­en Schul­dan­erken­nt­niss­es, dann sind hier­von regelmäßig auch mögliche Schadenser­satzansprüche aus vorsät­zlich­er uner­laubter Hand­lung inklu­sive des Restschadenser­satzanspruchs gemäß § 852 Satz 1 BGB erfasst.

3. Das Berufen auf eine solche Gesamterledi­gungsklausel durch den Arbeit­nehmer ist nur dann treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, wenn der Erwer­ber bei Ver­tragss­chluss keine Ken­nt­nis von der vorsät­zlichen uner­laubten Hand­lung hat­te und diese auch nicht ken­nen musste. 

4. Die im Zeit­punkt des Betrieb­süber­gangs vorhan­dene Ken­nt­nis des Veräußer­ers muss sich der Erwer­ber auf­grund der Legalzes­sion in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend § 404 iVm. § 412 BGB zurech­nen lassen.

5. Die Verken­nung der Aktivle­git­i­ma­tion durch den Erwer­ber bei Abschluss ein­er Gesamterledi­gungsklausel stellt einen unbeachtlichen Rechts­fol­genir­rtum dar.

6. Die Erhe­bung ein­er Klage aus eigen­em Recht hemmt die Ver­jährung von Ansprüchen aus abge­treten­em Recht nicht. 

7. Ob und durch welch­es Vor­brin­gen ein­er Partei eine sekundäre Behaup­tungslast der anderen Partei aus­gelöst wer­den kann, ist eine Einzelfal­l­entschei­dung und hängt von Gesicht­spunk­ten der Möglichkeit und Zumut­barkeit ab. Soweit eine Partei sich auf den für sie gün­sti­gen Umstand eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stützen will, obliegt ihr die Dar­legungs- und Beweis­last für das Vor­liegen von dessen Tatbe­standsvo­raus­set­zun­gen, es sei denn, die prozes­suale Vorgeschichte hat eine sekundäre Behaup­tungslast der anderen Partei aus­gelöst, der diese nicht nachgekom­men ist (hier bejaht).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…

 
 
 
 

Untreue des Arbeitnehmers — Schadensersatz — Betriebsübergang — Betriebsteilübergang — Rückabtretung — Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung — Erledigungsklausel — Erlassvertrag — sekundäre Behauptungslast infolge prozessualer Vorgeschichte

 

Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 03.11.2020, AZ 15 Sa 48/19

Aus­gabe: 11–2020

1. Zu den Recht­en und Pflicht­en iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehören auch Schadenser­satzansprüche des Arbeit­ge­bers gegen den Arbeit­nehmer aus Ver­let­zung arbeit­srechtlich­er Ver­trags­beziehun­gen sowie konkur­ri­erende Ansprüche aus Delik­ts- und Bereicherungsrecht.

2. Schließt der Betrieb­ser­wer­ber mit dem Arbeit­nehmer einen Aufhe­bungsver­trag neb­st Gesamterledi­gungsklausel im Sinne eines kon­sti­tu­tiv­en neg­a­tiv­en Schul­dan­erken­nt­niss­es, dann sind hier­von regelmäßig auch mögliche Schadenser­satzansprüche aus vorsät­zlich­er uner­laubter Hand­lung inklu­sive des Restschadenser­satzanspruchs gemäß § 852 Satz 1 BGB erfasst.

3. Das Berufen auf eine solche Gesamterledi­gungsklausel durch den Arbeit­nehmer ist nur dann treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, wenn der Erwer­ber bei Ver­tragss­chluss keine Ken­nt­nis von der vorsät­zlichen uner­laubten Hand­lung hat­te und diese auch nicht ken­nen musste. 

4. Die im Zeit­punkt des Betrieb­süber­gangs vorhan­dene Ken­nt­nis des Veräußer­ers muss sich der Erwer­ber auf­grund der Legalzes­sion in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend § 404 iVm. § 412 BGB zurech­nen lassen.

5. Die Verken­nung der Aktivle­git­i­ma­tion durch den Erwer­ber bei Abschluss ein­er Gesamterledi­gungsklausel stellt einen unbeachtlichen Rechts­fol­genir­rtum dar.

6. Die Erhe­bung ein­er Klage aus eigen­em Recht hemmt die Ver­jährung von Ansprüchen aus abge­treten­em Recht nicht. 

7. Ob und durch welch­es Vor­brin­gen ein­er Partei eine sekundäre Behaup­tungslast der anderen Partei aus­gelöst wer­den kann, ist eine Einzelfal­l­entschei­dung und hängt von Gesicht­spunk­ten der Möglichkeit und Zumut­barkeit ab. Soweit eine Partei sich auf den für sie gün­sti­gen Umstand eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stützen will, obliegt ihr die Dar­legungs- und Beweis­last für das Vor­liegen von dessen Tatbe­standsvo­raus­set­zun­gen, es sei denn, die prozes­suale Vorgeschichte hat eine sekundäre Behaup­tungslast der anderen Partei aus­gelöst, der diese nicht nachgekom­men ist (hier bejaht).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…