Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 26.05.2020, AZ 4 Sa 329/19

Die pri­vate Nutzung von Inter­net und E‑Mail am Dienst-PC trotz entsprechen­des Ver­bots während der Arbeit­szeit recht­fer­tigt jeden­falls dann eine frist­lose Kündi­gung, wenn der Arbeit­nehmer sowohl an mehreren Tagen durchge­hend und als auch über Monate hin­weg regelmäßig URL-Aufrufe und E‑Mails zu pri­vat­en Zweck­en getätigt hat. Dies gilt umso mehr, wenn zwis­chen den einzel­nen URL-Aufrufen ein Zeitraum von weniger als ein bis zwei Minuten liegt, denn dazwis­chen kann keine Arbeit­sleis­tung erbracht wor­den sein.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…