Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 04.01.2022, AZ 4 Sa 32/21

Aus­gabe: 01–2022

Der Son­derkündi­gungss­chutz für schwan­gere Arbeit­nehmerin­nen gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG knüpft am tat­säch­lichen Vor­liegen ein­er Schwanger­schaft zum Zeit­punkt des Ausspruchs der Kündi­gung an. Will die Arbeit­nehmerin das Vor­liegen der Schwanger­schaft über eine sta­tis­tis­che Wahrschein­lichkeit her­leit­en, ist dies über einen Anscheins­be­weis möglich, der aber nur bei typ­is­chen Geschehens­abläufen greifen kann. Aus­ge­hend von einem typ­is­chen Geschehens­ablauf kön­nen zur Ermit­tlung des Zeit­punk­ts der Konzep­tion vom ärztlich fest­gestell­ten voraus­sichtlichen Ent­bindung­ster­min nur 266 Tage zurück­gerech­net wer­den. Die vom BAG in ständi­ger Recht­sprechung ange­wandte Rück­rech­nung um 280 Tage führt zu Ergeb­nis­sen, die mit typ­is­chen Schwanger­schaftsver­läufen nicht in Deck­ung zu brin­gen sind.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…