a) Bei der Über­mit­tlung eines frist­ge­bun­de­nen Schrift­satzes per Tele­fax­muss der Absender die Bele­gung des Emp­fangs­geräts des Gerichts durch andere einge­hende Sendun­gen — ins­beson­dere auch in den Abend- und Nacht­stun­den — in Rech­nung stellen und zusät­zlich zur eigentlichen Sendedauer eine Zeitre­serve (“Sicher­heit­szuschlag”) von etwa 20 Minuten ein­pla­nen, um gegebe­nen­falls durch Wieder­hol­ung der Über­mit­tlungsvorgänge einen Zugang des zu übersenden­den Schrift­satzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.

b) Zur Bemes­sung des “Sicher­heit­szuschlags” bei der Versendung mehrerer frist­ge­bun­den­er Schriftsätze.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…