Arbeits­gericht Mannheim, Beschluss vom 31.08.2021, AZ 12 Ca 28/21 und 12 Ca 29/21

Aus­gabe: 08–2021

1. Ein Dien­st­plan ist „aufgestellt“ im Sinne von § 10 Abs. 11 Satz 1 Tar­ifver­trag für Ärztin-nen und Ärzte an kom­mu­nalen Kranken­häusern im Bere­ich der Vere­ini­gung der kom­mu­nalen Arbeit­ge­berver­bände (TV-Ärzte/V­KA), wenn ein verbindlich­er Dien­st­plan vor­liegt. Für den Fall, dass in dem Betrieb ein Betrieb­srat gewählt ist, bedeutet dies, dass ein mitbes­timmter Dien­st­plan vor­liegen muss. 

2. Liegt einen Monat vor dem jew­eili­gen Pla­nungszeitraum kein verbindlich­er, gegebe­nen­falls mitbes­timmter Dien­st­plan vor, entste­hen Ansprüche auf Zuschläge für Bere­itschafts- und Ruf­di­en­ste nach § 10 Abs. 11 Satz 2 TV-Ärzte/V­KA. Weit­ere Voraus­set­zun­gen enthält § 10 Abs. 11 Satz 2 TV-Ärzte/V­KA nicht; ins­beson­dere ist es nicht rel­e­vant, ob die Ärztin­nen und Ärzte let­ztlich so arbeit­en, wie in einem unverbindlichen Dien­st­plan vorgesehen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…