Aktuelles
- Gleiche Arbeit, weniger Lohn? Das Bundesarbeitsgericht macht klar: Das geht nicht! 5. November 2025
- Urlaub nach Mutterschutz und Elternzeit: Wann verfällt er wirklich? 5. November 2025
- VdAA-Arbeitsrechtsdepesche 10-2025 31. Oktober 2025
- Bundesarbeitsgericht zur Betriebsrentenanpassung bei der Commerzbank 31. Oktober 2025
- Freigestellter Betriebsrat bekommt Getränkemarken – BAG stärkt Gleichbehandlung 31. Oktober 2025
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Arbeitsgerichte
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Die rechtskräftige Verurteilung eines Altenpflegers wegen in Berufsausübung begangener unterlassener Hilfeleistung rechtfertigt den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ wegen Unzuverlässigkeit. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist aus den Gründen der Interimsgefahr gerechtfertigt. Fortführung Beschluss vom 12. Juli 2016 – 7 B 3175/16 – juris
Weitere Informationen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jpor…
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Die rechtskräftige Verurteilung eines Altenpflegers wegen in Berufsausübung begangener unterlassener Hilfeleistung rechtfertigt den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ wegen Unzuverlässigkeit. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist aus den Gründen der Interimsgefahr gerechtfertigt. Fortführung Beschluss vom 12. Juli 2016 – 7 B 3175/16 – juris
Weitere Informationen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jpor…
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Die rechtskräftige Verurteilung eines Altenpflegers wegen in Berufsausübung begangener unterlassener Hilfeleistung rechtfertigt den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ wegen Unzuverlässigkeit. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist aus den Gründen der Interimsgefahr gerechtfertigt. Fortführung Beschluss vom 12. Juli 2016 – 7 B 3175/16 – juris
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Bewertung von Auskunftsanträgen bezogen auf die Hintergründe eines behaupteten Betriebsübergangs – keine entsprechende Anwendung des § 182 InsO auf Leitungsantrag – maßgeblicher Bewertungszeitpunkt bei Hilfsanträgen – Streitwert bei unbeziffertem Leistungsantrag (Nachteilsausgleich)
1. Bei einem unbezifferten Leistungsantrag (hier bzgl. Nachteilsausgleichs) ist der Streitwert am angemessenen Betrag auszurichten, wenn die klagende Partei die Festlegung des Betrags in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. […]
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