(Stuttgart) Beste­ht ein mit ein­er Ver­sorgungszusage unter­legtes Arbeitsver­hält­nis zu einem Arbeit­ge­ber, über dessen Ver­mö­gen das Insol­ven­zver­fahren eröffnet wird, sind vor Insol­ven­z­eröff­nung erwor­bene Anwartschaften reine Insol­ven­z­forderun­gen, die zur Tabelle angemeldet wer­den müssen. 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 22. Dezem­ber 2009, Az: 3 AZR 814/07.

Für geset­zlich unver­fall­bare Anwartschaften aus ein­er Direk­tzusage tritt der Pen­sion­ssicherungsvere­in ein. Beste­ht das Arbeitsver­hält­nis nach Insol­ven­z­eröff­nung mit Wirkung für die Insol­venz­masse fort, entste­hen nach der Eröff­nung weit­ere Anwartschaften zu Las­ten der Masse. Diese kön­nen — unab­hängig von ihrer Höhe — vom Ver­wal­ter durch eine Kap­i­talleis­tung abge­fun­den wer­den, wenn die Betrieb­stätigkeit voll­ständig eingestellt und das Unternehmen liq­ui­diert wird (§ 3 Abs. 4 BetrAVG). Dadurch soll der Abschluss des Insol­ven­zver­fahrens beschle­u­nigt wer­den. Kommt es zu einem Betrieb­süber­gang, hat der Ver­wal­ter dieses Recht nicht, wenn das Arbeitsver­hält­nis auf den Erwer­ber überge­ht. In diesem Fall tritt der Erwer­ber in die Anwartschaften ein.

In dem Fall, so Henn, war der Kläger seit 1987 bei der späteren Schuld­ner­in beschäftigt. Über deren Ver­mö­gen wurde am 1.10.2002 das Insol­ven­zver­fahren eröffnet. Bis zu diesem Zeit­punkt hat­te der Kläger auf­grund ein­er einzelver­traglichen Zusage eine unver­fall­bare Anwartschaft auf eine monatliche Betrieb­srente iHv. 1.821,40 Euro erwor­ben. Das Arbeitsver­hält­nis endete durch Aufhe­bungsver­trag mit dem 31.12.2004. Mit Wirkung zum 1.1.2005 verkaufte der Insol­ven­zver­wal­ter den Betrieb. Die Schuld­ner­in befind­et sich in Liq­ui­da­tion. Der Insol­ven­zver­wal­ter hat die während des Insol­ven­zver­fahrens erwor­bene Anwartschaft des Klägers abge­fun­den. Dage­gen hat sich der Kläger mit ein­er auf Zahlung ein­er monatlichen Betrieb­srente iHv. 314,51 Euro gerichteten Klage gewandt. Das Bun­de­sar­beits­gericht hat — wie das Lan­desar­beits­gericht — die Klage abgewiesen.

.Henn emp­fahl, dieses Urteil  zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

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