(Stuttgart) Alters­gren­zen in Betrieb­svere­in­barun­gen, nach denen das Arbeitsver­hält­nis mit Ablauf des Kalen­der­monats endet, in dem der Arbeit­nehmer die Rege­lal­ters­gren­ze der geset­zlichen Renten­ver­sicherung erre­icht, sind wirksam. 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 5.03.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 1 AZR 417/12. 

Der im Jahr 1942 geborene Kläger war seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Nach der von bei­den Parteien unterze­ich­neten „Ein­stel­lungsmit­teilung“ war das Arbeitsver­hält­nis auf unbes­timmte Zeit geschlossen. Eine bei der Beklagten beste­hende Gesamt­be­trieb­svere­in­barung aus dem Jahr 1976 sah die Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es mit Erre­ichen des 65. Leben­s­jahres vor. Dieses vol­len­dete der Kläger im August 2007. Mit sein­er Klage hat er sich gegen die Beendi­gung seines Arbeitsver­hält­niss­es gewandt. Bei­de Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers blieb erfol­g­los, so Henn. 

Gesamt­be­trieb­srat und Arbeit­ge­ber kön­nen in ein­er frei­willi­gen Gesamt­be­trieb­svere­in­barung eine Alters­gren­ze für die Beendi­gung von Arbeitsver­hält­nis­sen regeln. Dabei haben sie die Grund­sätze von Recht und Bil­ligkeit (§ 75 Abs. 1 BetrVG) zu beacht­en. Diese sind gewahrt, wenn die Alters­gren­ze an den Zeit­punkt anknüpft, zu dem der Arbeit­nehmer die Rege­lal­ter­srente aus der geset­zlichen Renten­ver­sicherung beziehen kann. Eine solche Regelung ver­stößt nicht gegen das Ver­bot der Alters­diskri­m­inierung. Die Vere­in­barung eines unbe­fris­teten Arbeitsver­hält­niss­es ist auch keine, die Alters­gren­zen­regelung der Gesamt­be­trieb­svere­in­barung ver­drän­gende einzelver­tragliche Abmachung.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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