(Stuttgart) Richt­en sich die vom Auf­trag­nehmer zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen nach dem Bedarf des Auf­tragge­bers, so spricht dies ganz erhe­blich gegen das Vor­liegen eines Werk- oder Dien­stver­trages und für eine Eingliederung der Arbeit­nehmer in den Betrieb des Auftraggebers.

Darauf ver­weist der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men” des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V., unter Hin­weis auf das Urteil des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Berlin-Bran­den­burg (Az.: 15 Sa 1217/12).

Die Klägerin war in der Zeit vom 22. April 2004 bis 31. August 2011 bei der Beklagten als Ver­pack­erin mit einem Stun­den­lohn von zulet­zt 6,30 Euro beschäftigt. Die Beklagte hat­te mit der B‑GmbH einen “Werkver­trag” geschlossen, wonach die Beklagte “fachgerechte Arbeit­en der Fleisch- und Wurst­pro­duk­tion mit den dazu notwendi­gen Ver­pack­ungs- und Neben­tätigkeit­en durch­führt. Die zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen richt­en sich nach Bedarf des Auf­tragge­bers und sind in einem Leis­tungsverze­ich­nis (Anlage) aufge­führt.” Die Vergü­tung richtete sich nach dem Leis­tungsverze­ich­nis “bezo­gen auf Kilo­gramm und Stück”. Die Beklagte set­zte die Klägerin in den Räu­men und während der üblichen Arbeit­szeit­en der B‑GmbH ein.

Nach dem Auss­chei­den aus dem Unternehmen der Beklagten machte die Klägerin gel­tend, dass ent­ge­gen der Ver­tragslage ihrer Beschäf­ti­gung kein Werkver­trag, son­dern eine verdeck­te Lei­har­beit zu Grunde lag.

Ihr Vorar­beit­er habe sie täglich nach den Anweisun­gen der B‑GmbH zur Arbeit eingeteilt. Sie habe immer wieder mit den Beschäftigten der B‑GmbH zusam­mengear­beit­et. Dabei sei sie allein von Vorar­beit­ern der B‑GmbH kon­trol­liert wor­den. Diese hät­ten ihr auch durch­schnit­tlich ein­mal in der Woche unmit­tel­bar Arbeit­san­weisun­gen erteilt. Sie wurde fern­er bei Aus­fall von Mitar­beit­ern der B‑GmbH oder von Beschäftigten der Ver­lei­h­fir­men bei Krankheit oder Urlaub einge­set­zt, wobei diese Tätigkeit­en auf Stun­den­ba­sis abgerech­net wurden.

Die Klägerin ver­langt mit ihrer Klage die Zahlung der Lohn­dif­ferenz zwis­chen ihrer Vergü­tung und der Vergü­tung der mit ihr ver­gle­ich­baren Stam­mar­beit­nehmer der B‑GmbH i.H.v. ins­ge­samt 19.039,66 €.

Das Lan­desar­beits­gericht Berlin-Bran­den­burg gab der Klage statt, so Franzen.

Nach Auf­fas­sung der Berlin­er Richter sind für die Abgren­zung eines Werk- bzw. Dien­stver­trages und Lei­har­beit die Weisungs­ge­bun­den­heit und die Eingliederung in den Betrieb des Beschäftigten maßge­blich. Es komme nicht auf den Inhalt des Ver­trages, son­dern allein auf die konkrete Tätigkeit an. Fehle es an ein­er abgrenzbaren Leis­tung, so deute dies auf eine Arbeit­nehmerüber­las­sung hin. Das gelte jeden­falls dann, wenn der Auf­tragge­ber durch seine Anweisun­gen den Gegen­stand der zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen über­haupt erst bestimmt.

Das war vor­liegend der Fall.

Auf Grund­lage des Werkver­trages in Verbindung mit den Leis­tungsverze­ich­nis­sen war für die Beklagte völ­lig unklar, welche unternehmerische Tätigkeit sie eigen­ver­ant­wortlich erfüllen sollte. Der Ver­trags­ge­gen­stand war auf dieser Basis noch gar nicht konkretisiert. Vielmehr richtete sich die Leis­tung der Klägerin allein nach dem jew­eili­gen Bedarf der B‑GmbH. Die B‑GmbH gab durch ihre Anweisun­gen vor, wer welche Tätigkeit­en auszuüben hat. Damit ste­ht die bloße Tätigkeit im Vorder­grund, die let­z­tendlich nur durch eine bes­timmte Anzahl von Arbeit­skräften erfüllt wer­den kann, über die der Auf­tragge­ber selb­st nicht ver­fügt. All dies reiche aus, um vor­liegend eine verdeck­te Arbeit­nehmerüber­las­sung anzunehmen.

Erweist sich nachträglich eine werkver­tragliche Beschäf­ti­gung als verdeck­te Arbeit­nehmerüber­las­sung, dro­hen neben der Nachzahlung der Vergü­tungs­d­if­ferenz weit­ere Kon­se­quen­zen. Denn ohne entsprechende Erlaub­nis ist die Arbeit­nehmerüber­las­sung ille­gal. In diesem Fall entste­ht dann ein Arbeitsver­hält­nis zwis­chen dem Arbeit­nehmer und dem Entlei­her. Fern­er dro­hen die Ver­hän­gung von Geld­bußen und die Nachzahlung von Sozialbeiträgen.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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