(Stuttgart) Die an einen aus­ländis­chen Arbeit­nehmer, dessen Mut­ter­sprache nicht deutsch ist, gerichtete Auf­forderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stellt keine Beläs­ti­gung im Sinne von § 3 Absatz 3 AGG auf­grund der eth­nis­chen Herkun­ft dar. 

Dies, so der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Lan­desar­beits­gericht (LAG) Schleswig-Hol­stein in einem am 15.01.2010 veröf­fentlicht­en Urteil vom 23.12.2009, Az.: 6 Sa 158/09 entschieden.

Die aus dem ehe­ma­li­gen Jugoslaw­ien stam­mende Klägerin, deren Mut­ter­sprache kroat­isch ist, ist bei der Beklagten als Reini­gungskraft und vertre­tungsweise als Kassiererin in einem Schwimm­bad langjährig beschäftigt. Die Beklagte forderte sie Mitte 2006 zweimal erfol­g­los auf, an einem Deutschkurs teilzunehmen, da es in der Ver­ständi­gung mit Kol­le­gen, Vorge­set­zten und Kun­den immer wieder zu Prob­le­men komme. Die Klägerin warf der Beklagten vor, sie auf­grund ihrer Nation­al­ität zu diskri­m­inieren. Nach­dem die Klägerin lange Zeit arbeit­sun­fähig krank gewe­sen war, wandte sich die Beklagte ein weit­eres Mal Ende Jan­u­ar 2008 an die nun­mehr anwaltlich vertretene Klägerin und machte ihr nochmals deut­lich, dass eine sprach­liche Ver­ständi­gungsmöglichkeit für die Zusam­me­nar­beit mit den Kol­le­gen im Kassen- und Ser­vice­bere­ich Grund­vo­raus­set­zung sei. Die Klägerin solle ihre Resistenz gegenüber der Sprache des Lan­des aufgeben. Daraufhin machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erfol­g­los eine Entschädi­gung in Höhe von EURO 15.000,00 wegen Diskri­m­inierung gel­tend. Die sodann von der Klägerin erhobene Entschädi­gungsklage wies das Arbeits­gericht Elmshorn ab.

Die Beru­fung der Klägerin vor dem Lan­desar­beits­gericht Schleswig-Hol­stein dage­gen blieb nun eben­falls ohne Erfolg, betont Klarmann.

Die Auf­forderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stellt keine den Entschädi­gungsanspruch aus­lösende Beläs­ti­gung gemäß § 3 Absatz 3 AGG dar. Die von der Klägerin als uner­wün­scht emp­fun­dene Auf­forderung der Beklagten erfol­gte erkennbar nicht aus Grün­den der Rasse oder wegen der eth­nis­chen Herkun­ft. Für die Beklagte spielte wed­er die Herkun­ft der Klägerin noch deren kroat­is­che Mut­ter­sprache eine Rolle, vielmehr forderte diese die Klägerin zum Besuch eines Sprachkurs­es auf, weil sie deren Deutschken­nt­nisse für unzure­ichend hielt.

Aus­lös­er für die Auf­forderung war nicht die jugoslaw­is­che Herkun­ft der Klägerin, son­dern deren man­gel­nde Sprachkom­pe­tenz. Auch eine mit­tel­bare Diskri­m­inierung liegt nicht vor. Denn nicht jede als uner­wün­scht emp­fun­dene Ver­hal­tensweise ist eine Beläs­ti­gung im Sinne von § 3 Absatz 3 AGG. Hinzukom­men muss, dass hier­durch ein feindlich­es Umfeld durch Ein­schüchterun­gen, Anfein­dun­gen, Erniedri­gun­gen, Entwürdi­gun­gen oder Belei­di­gun­gen geschaf­fen wird. Hier­von kann auch bei ein­er mit Nach­druck geforderten Auf­forderung zum Besuch eines Deutschkurs­es nicht aus­ge­gan­gen wer­den. Durch die Kri­tik wegen der man­gel­nden Sprachkom­pe­tenz wird einem aus­ländis­chen Arbeit­nehmer nicht dessen Würde abgesprochen.

Das Lan­desar­beits­gericht hat die Revi­sion zugelassen.

Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil  zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

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