(Stuttgart) Ein abgelehn­ter Stel­len­be­wer­ber hat gegen den Arbeit­ge­ber keinen Anspruch auf Auskun­ft, ob dieser einen anderen Bewer­ber eingestellt hat.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 25.04.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 8 AZR 287/08.

Die 1961 in der Rus­sis­chen SSR geborene Klägerin hat­te sich im Jahre 2006 auf die von der Beklagten aus­geschriebene Stelle eines/einer Soft­wa­reen­twick­ler­s/-in erfol­g­los bewor­ben. Die Beklagte teilte ihr nicht mit, ob sie einen anderen Bewer­ber eingestellt hat­te und gegebe­nen­falls, welche Kri­te­rien für diese Entschei­dung maßge­blich gewe­sen waren. Die Klägerin behauptet, sie habe die Voraus­set­zun­gen für die aus­geschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkun­ft nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein­ge­laden und damit unter Ver­stoß gegen das All­ge­meine Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) diskri­m­iniert wor­den. Sie hat von der Beklagten eine angemessene Entschädi­gung in Geld ver­langt. Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen.

Einen Anspruch der Klägerin auf Auskun­ft gegen die Beklagte, ob diese einen anderen Bewer­ber eingestellt hat und gegebe­nen­falls auf­grund welch­er Kri­te­rien, sah der Achte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts nach nationalem Recht nicht, so Henn.

Auf seine Vor­lage an den EuGH hat­te dieser mit Urteil vom 19. April 2012 (- C‑415/10 -) entsch­ieden, dass sich ein solch­er Auskun­ft­sanspruch auch nicht auf­grund des Gemein­schaft­srechts ergibt, die Ver­weigerung jedes Zugangs zu Infor­ma­tio­nen durch einen Arbeit­ge­ber jedoch unter Umstän­den einen Gesicht­spunkt darstellen kann, welch­er beim Nach­weis der Tat­sachen her­anzuziehen ist, die eine Diskri­m­inierung ver­muten lassen. Unter Zugrun­dele­gung dieser Recht­sprechung des EuGH blieb die Entschädi­gungsklage vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ohne Erfolg. Die Klägerin hat zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkun­ft hingewiesen, jedoch keine aus­re­ichen­den Indizien dargelegt, welche eine Benachteili­gung wegen eines in § 1 AGG genan­nten Grun­des ver­muten lassen und die nach § 22 AGG zu ein­er Beweis­last der Beklagten dafür führen wür­den, dass kein Ver­stoß gegen die Bes­tim­mungen zum Schutz vor Benachteili­gun­gen vorgele­gen hat. Auch die Ver­weigerung jeglich­er Auskun­ft durch die Beklagte begrün­dete im Stre­it­falle nicht die Ver­mu­tung ein­er unzuläs­si­gen Benachteili­gung der Klägerin iSd. § 7 AGG.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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