(Stuttgart) Eine 2‑stufige Bes­tim­mung in ein­er Ver­sorgung­sor­d­nung, bei welch­er Arbeit­nehmer eine 10-jährige Wartezeit vor Vol­len­dung des 55 Leben­s­jahres vol­len­det haben müssen und die Arbeit­nehmer daher nach Vol­len­dung des 45. Leben­s­jahr, fak­tisch vom Anspruch auf eine Betrieb­srente auss­chließt, ist wegen Ver­stoßes gegen das Ver­bot der Alters­diskri­m­inierung gem. § 7 Abs.2 AGG unwirksam.

Darauf ver­weist der Geis­linger Fachan­walt für Arbeit­srecht sowie Bau- und Architek­ten­recht André Daniel Steck vom VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das Urteil des BAG, vom 18.03.2014 — 3 AZR 69/12.
Die Alters­gren­ze sei unangemessen niedrig (Az.: 3 AZR 69/12).

2‑stufige Ver­sorgung­sor­d­nung sieht fak­tis­che Höch­stal­ters­gren­ze ( 45 Jahre) vor
Die im Juni 1945 geborene Klägerin war seit Jan­u­ar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr waren Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung nach der Ver­sorgung­sor­d­nung der Beklagten zuge­sagt wor­den. Die Ver­sorgung­sor­d­nung sieht nach Vol­len­dung des 65. Leben­s­jahres die Gewährung ein­er Alter­srente vor. Ver­sorgungs­berechtigt sind Mitar­beit­er, die über eine min­destens zehn­jährige Dien­stzeit (Wartezeit) bei der Beklagten ver­fü­gen und zum Zeit­punkt der Erfül­lung der Wartezeit das 55. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det haben. Die Klage auf Gewährung ein­er Alter­srente nach der Ver­sorgung­sor­d­nung wurde in I. Instanz vom Arbeits­gericht Stuttgart ( 1 Ca 5468/10 ) noch abgewiesen. Die Beru­fung der Klägerin hat­te vor dem Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg ( 2 Sa 77/11) Erfolg. Dage­gen legte die Beklagte Revi­sion zum Bun­de­sar­beits­gericht ein.

Unmit­tel­bare Diskri­m­inierung wegen des Alters
Das BAG stellte zutr­e­f­fend fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine betriebliche Alter­srente zu zahlen. Eine Bes­tim­mung in ein­er Ver­sorgung­sor­d­nung, wonach der Arbeit­nehmer bei Erfül­lung ein­er rechtlich nicht zu bean­standen­den 10-jähri­gen Wartezeit das 55. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det haben dürfe, ist nach § 7 Abs.2 AGG unwirk­sam. Eine in dieser Form aus­gestal­tete Bes­tim­mung in ein­er Ver­sorgung­sor­d­nung führt zu ein­er unmit­tel­baren Benachteili­gung wegen des Alters im Sinne von §§ 1, 3 Abs.1 AGG und § 7 AGG, da Mitar­beit­er, die bei Beginn des Arbeitsver­hält­niss­es das 45. Leben­s­jahr vol­len­det haben, von den Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung nach der Ver­sorgung­sor­d­nung auss­chließt. Offen ließ das BAG die eben­falls aufge­wor­fene Frage ob es sich nicht auch um eine mit­tel­bare Diskri­m­inierung wegen des Geschlechts handle.

Unangemessene Alters­gren­ze
Eine sach­liche Recht­fer­ti­gung nach § 10 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG war nach der Auf­fas­sung des 3. Sen­ats des BAG nicht erkennbar. Nach den Aus­führun­gen der vor­sitzen­den Richter am Bun­de­sar­beits­gericht kön­nten zwar grund­sät­zlich Alters­gren­zen in Sys­te­men der betrieblichen Altersver­sorgung fest­ge­set­zt wer­den. Die konkrete Alters­gren­ze müsse jedoch stets angemessen sein. Dies sei jedoch bei ein­er Bes­tim­mung nicht der Fall, die Arbeit­nehmer, die noch min­destens 20 Jahre betrieb­streu sein kön­nen, von Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung auss­chließe. Der Arbeit­nehmer habe somit lediglich die Hälfte seines Beruf­slebens die Möglichkeit eine betriebliche Altersvor­sorge zu erar­beit­en, die sei auch im Hin­blick auf das steigende Rentenein­trittsalter der Arbeit­nehmer nicht gerecht­fer­tigt, so das BAG.

Steck emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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