(Stuttgart) Regelun­gen des Beamten­ver­sorgungs­ge­set­zes, die zu ein­er über­pro­por­tionalen Schlechter­stel­lung Teilzeitbeschäftigter führen, dür­fen nicht weit­er angewen­det werden.

Das, so der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das das Bun­desver­wal­tungs­gericht (BVer­wG) in Leipzig am 25. März 2010 entsch­ieden, Az.: BVer­wG 2 C 72.08.

Nach dem Beamten­ver­sorgungs­ge­setz sind dien­stliche Aus­bil­dungszeit­en und Stu­dien­zeit­en ruhege­halt­fähig und erhöhen das Ruhege­halt. Dem­sel­ben Zweck dienen Zurech­nungszeit­en, die Beamten gut­geschrieben wer­den, die vor Vol­len­dung des 60. Leben­s­jahres wegen Dien­stun­fähigkeit pen­sion­iert wer­den. Bei Teilzeitbeschäftigten wer­den diese Zeit­en allerd­ings mit einem Kürzungs­fak­tor belegt, sodass ihr Ruhege­halt stärk­er gekürzt wird, als es dem zeitlichen Ver­hält­nis der Teilzeit zur Vol­lzeit entspricht.

Diese Vorschriften sind nicht mehr anzuwen­den, weil sie gegen den euro­parechtlichen Grund­satz der Ent­gelt­gle­ich­heit ver­stoßen, so Henn.

Danach muss das Arbeit­sent­gelt Teilzeitbeschäftigter, wozu nach der Recht­sprechung des Europäis­chen Gericht­shofs auch das Ruhege­halt gehört, strikt zei­tan­teilig im Ver­hält­nis zu der möglichen Vol­lzeitbeschäf­ti­gung fest­ge­set­zt wer­den. Durch die Nich­tan­wen­dung wird sichergestellt, dass die Altersver­sorgung Teilzeitbeschäftigter nur entsprechend ihrem zeitlichen Umfang gekürzt wird.

Henn emp­fahl, diese Grund­sätze zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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