(Stuttgart) Sieht eine Betrieb­svere­in­barung die Erstat­tung von Energie­ver­brauch­skosten an Betrieb­srent­ner vor, kann es sich um eine Leis­tung der betrieblichen Altersver­sorgung han­deln. Ist dies der Fall und sollen die Leis­tun­gen durch spätere Betrieb­svere­in­barun­gen gegenüber Ver­sorgungsempfängern geschmälert oder aus­geschlossen wer­den, ist dies — ungeachtet der Frage, ob den Betrieb­sparteien für Betrieb­srent­ner über­haupt eine Regelungskom­pe­tenz zuste­ht — nur unter Beach­tung der Grund­sätze des Ver­trauenss­chutzes und der Ver­hält­nis­mäßigkeit zulässig. 

Das, so der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat der Dritte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts am 14.12.2010 — 3 AZR 799/08 — entschieden. 

Bei der Beklagten, einem kom­mu­nalen Energiev­er­sorgung­sun­ternehmen, galt eine Betrieb­svere­in­barung aus dem Jahre 1969 (BV 1969), die für die aktiv­en Belegschaftsmit­glieder und die Betrieb­srent­ner einen Preis­nach­lass für den Bezug von Gas und Strom sowie die Über­nahme der Kosten für Fer­n­wärme von Ver­sorgung­sun­ternehmen, die der all­ge­meinen Ver­sorgung dienen, iHv. 50 % der Ver­brauch­skosten vor­sah. Im Jahre 2001 schlossen die Beklagte und der Betrieb­srat eine Betrieb­svere­in­barung, wonach die Energiekosten­er­stat­tung für die aktiv­en Beschäftigten auf max­i­mal 511,00 Euro und für die Ver­sorgungsempfänger auf max­i­mal 358,00 Euro jährlich beschränkt wurde. Im März 2006 vere­in­barten die Beklagte und der Betrieb­srat, dass die BV 2001 nur noch bis Ende Dezem­ber 2006 gültig und die Energiekosten­er­stat­tung auf Ver­brauch­szeiträume bis Ende Dezem­ber 2006 begren­zt sein sollte. Der Kläger, der unter Gel­tung der BV 1969 bei der Beklagten aus­geschieden ist und seit­dem eine Betrieb­srente bezieht, hat mit sein­er Klage die Erstat­tung sein­er Energiekosten auf der Grund­lage der BV 1969 auch für die Zeit ab Jan­u­ar 2008 gel­tend gemacht. 

Das Arbeits­gericht hat der Klage stattgegeben. Das Lan­desar­beits­gericht hat sie abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers war erfol­gre­ich, so von Bredow. 

Der Sen­at hat es offen gelassen, ob den Betrieb­sparteien eine Regelungskom­pe­tenz auch gegenüber den Betrieb­srent­nern zukommt. Bei der anteili­gen Über­nahme der Energie­ver­brauch­skosten auf Grund der BV 1969 han­delt es sich um Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung, in die nur unter Beach­tung der Grund­sätze des Ver­trauenss­chutzes und der Ver­hält­nis­mäßigkeit einge­grif­f­en wer­den durfte. Diese Voraus­set­zun­gen lagen nicht vor. 

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Frhr. Fen­i­more von Bre­dow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
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