(Stuttgart) Nach ein­er am 22.12.2008 veröf­fentlicht­en Entschei­dung des Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gerichts kann ein hin­terblieben­er Lebenspart­ner ein­er einge­tra­ge­nen  Lebenspart­ner­schaft eine Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung in bes­timmten Fällen nur dann ver­lan­gen, wenn diese Part­ner­schaft bere­its vor dem Ein­tritt des Ver­sorgungs­falls einge­tra­gen war. (LAG Hes­sen AZ.: 8 Sa 592/07)

Dies gelte nach den Vor­gaben des Gerichts jeden­falls dann, so der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, wenn in der maßge­blichen Ver­sorgung­sor­d­nung die Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung beschränkt ist auf Ehe­gat­ten, die bere­its vor Ein­tritt des Ver­sorgungs­fall­es mit dem Ver­sorgungs­berechtigten ver­heiratet waren. Hier­bei spiele nach der Entschei­dung des Gerichts auch keine Rolle, dass eine frühere Ein­tra­gung der Lebenspart­ner­schaft nicht möglich war, da ein entsprechen­des Gesetz nicht früher existierte.

In dem Ver­fahren, so erläutert der Ham­burg­er Fachan­walt für Arbeits- und Sozial­recht Lukas Weit­brecht, Leit­er des VdAA — Fachauss­chuss­es „Betriebliche Altersversorgung/Renten”, hat­ten die Parteien darüber gestrit­ten, ob der hin­terbliebene Lebenspart­ner von dem Unternehmen, bei dem sein ver­stor­ben­er Lebenspart­ner von 1980 — 1998 gear­beit­et hat­te,  einen Witwergeldzuschuss von 60% seines früheren Pen­sion­szuschuss­es in Höhe rd. 350 € monatlich ver­lan­gen kann. Diesen Anspruch hat­te er damit begrün­det, dass er im Novem­ber 2001 eine einge­tra­gene Lebenspart­ner­schaft mit dem im Jahre 2006 ver­stor­be­nen Lebenspart­ner begrün­det habe und er deswe­gen wie ein Witwer oder eine Witwe zu behan­deln sei. Das die maßge­blichen Pen­sion­srichtlin­ien im vor­liegen­den Fall vorse­hen wür­den, dass ein Witwergeldzuschuss dann nicht gewährt werde, wenn der Mitar­beit­er erst nach sein­er Pen­sion­ierung geheiratet habe, sei von ihm nicht zu vertreten, da der Geset­zge­ber erst im ‚August 2001 mit Inkraft­treten des Lebenspart­ner­schafts­ge­set­zes über­haupt erst die Möglichkeit geschaf­fen habe, eine einge­tra­gene Lebenspart­ner­schaft einzuge­hen. Tat­säch­lich habe er mit seinem ver­stor­be­nen Lebenspart­ner bere­its seit 1987 zusam­men­gelebt. Dieser Auf­fas­sung, so Weit­brecht, ver­mochte das Gericht jedoch hier nicht zu fol­gen. Die Beschränkung ein­er Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung auf Hin­terbliebene, zu denen eine fam­i­lien­rechtliche Beziehung vor Ein­tritt des Ver­sorgungs­fall­es begrün­det wurde, sei nicht zu bean­standen. Daher müsse im vor­liegen­den Fall auch die Begrün­dung der Lebenspart­ner­schaft vor der Pen­sion­ierung des Ver­sorgungs­berechtigten erfol­gt sein. Hier­bei komme es auch nicht darauf an, dass der Kläger nur durch eine fehlende geset­zliche Regelung bis zum Jahre 2001 keine einge­tra­gene Lebenspart­ner­schaft mit dem Ver­stor­be­nen einge­hen kon­nte. Da das im Jahre 2001 in Kraft getretene Lebenspart­ner­schafts­ge­setz in kein­er Weise eine „Rück­wirkung” zulasse, sei auch das Unternehmen hier unter keinem rechtlichen Gesicht­spunkt verpflichtet, eine rück­wirk­ende Gle­ich­stel­lung vorzunehmen, die der Geset­zge­ber nicht vorge­se­hen habe, so das LAG. Bei­de Experten emp­fahlen, sich in der­ar­ti­gen Fällen der Hil­fe qual­i­fiziert­er Fachan­wälte für Arbeits- und/oder Sozial­recht zu bedi­enen, wie sie z. B. im  VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — organ­isiert seien.

Für Rück­fra­gen ste­hen Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn 
Recht­san­walt     
Fachan­walt für Erbrecht        
Fachan­walt für Arbeit­srecht  
VdAA — Präsi­dent    
Recht­san­wälte Dr. Gaupp & Coll    
Theodor-Heuss-Str. 11        
70174 Stuttgart  
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11    
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de

Lukas Weit­brecht
Recht­san­walt
Fachan­walt für Arbeit­srecht
Fachan­walt für Sozial­recht
Neuer Wall 13
20354 Ham­burg
Tel.: 040 — 4322 100
Fax: 040 —  344 621
Email: kanzlei.weitbrecht@t‑online.de
www.kanzlei-weitbrecht.de