(Stuttgart)  Der Arbeit­ge­ber hat für Arbeit­nehmer, die inner­halb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeit­sun­fähig sind, die Durch­führung eines betrieblichen Eingliederungs­man­age­ments (bEM) zu prüfen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). In diesem Ver­fahren soll gek­lärt wer­den, wie die Arbeit­sun­fähigkeit möglichst über­wun­den und der Arbeit­splatz erhal­ten wer­den kann.

Ob der Arbeit­ge­ber sein­er Pflicht zur Ein­leitung des bEM nachkommt, hat der Betrieb­srat zu überwachen (§ 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Die Wahrnehmung dieser Auf­gabe ist nicht von der Zus­tim­mung der betrof­fe­nen Arbeit­nehmer abhängig.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 7.02.2012 zu seinem Beschluss vom gle­ichen Tage, Az.: 1 ABR 46/10. 

Im Betrieb eines auf dem Gebi­et der Luft- und Raum­fahrt­tech­nik täti­gen Arbeit­ge­bers beste­ht eine Betrieb­svere­in­barung über die Durch­führung des bEM. Nach dieser erhält der Betrieb­srat quar­tal­sweise ein Verze­ich­nis der Mitar­beit­er, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeit­sun­fähig waren. Der Arbeit­ge­ber möchte die Namen dieser Arbeit­nehmer nur mit deren Ein­ver­ständ­nis offen legen.

Der Erste Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat dem Antrag des Betrieb­srats entsprochen, mit dem dieser die Angabe sämtlich­er Arbeit­nehmer ver­langt hat, die für die Durch­führung eines bEM in Betra­cht kom­men, so Henn. 

Der Arbeit­ge­ber durfte deren namentliche Benen­nung nicht vom Ein­ver­ständ­nis der Arbeit­nehmer abhängig machen. Er hat ein bEM allen Beschäftigten anzu­bi­eten, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeit­sun­fähig gewe­sen sind. Für die Ausübung seines geset­zlichen Überwachungsrechts muss der Betrieb­srat diesen Per­so­n­enkreis ken­nen; ein­er namentlichen Benen­nung ste­hen wed­er daten­schutzrechtliche Gründe noch das Union­srecht entgegen.

 Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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