(Stuttgart) Verk­lagt ein Arbeit­nehmer nach einem Betrieb­süber­gang den Betrieb­ser­wer­ber auf Fest­stel­lung, dass zwis­chen ihnen ein Arbeitsver­hält­nis beste­ht, so kann er
durch die Art und Weise der Prozess­führung und Prozess­beendi­gung sein Recht zum Wider­spruch gegen den Über­gang seines Arbeitsver­hält­niss­es gegenüber dem
Betrieb­sveräußer­er verwirken.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 17.10.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage. Az. 8 AZR 974/12.

Die Beklagte ist eine Cater­ing-Fir­ma, die 1996 den Betrieb ein­er Kan­tine über­nom­men hat­te, in der der Kläger schon seit 1985 tätig war. Die Beklagte ver­lor den Cater­ing-Auf­trag zum 31. Dezem­ber 2010 und informierte den Kläger darüber, dass sein Arbeitsver­hält­nis im Wege eines Betrieb­süber­gangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf einen anderen Cater­er überge­hen werde. Der Betrieb­ser­wer­ber bestritt jedoch einen Betrieb­süber­gang, woraufhin ihn der Kläger auf Fest­stel­lung eines Arbeitsver­hält­niss­es verk­lagte. In diesem Prozess einigte sich der Kläger mit dem Betrieb­ser­wer­ber darauf, ein Betrieb­süber­gang habe niemals stattge­fun­den, ein Arbeitsver­hält­nis zwis­chen
ihnen habe nie bestanden. Der Betrieb­ser­wer­ber verpflichtete sich zur Zahlung von 45.000,00 Euro an den Kläger. Anschließend erk­lärte der Kläger gegenüber
der Beklagten den Wider­spruch nach § 613a Abs. 6 BGB. Er ver­langt nun­mehr von der Beklagten als Betrieb­sveräußerin die Fest­stel­lung eines Arbeitsver­hält­niss­es und Annahmeverzugslohn.

Anders als das Arbeits­gericht hat­te das Lan­desar­beits­gericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger gegenüber der Beklagten sein Recht zum Wider­spruch ver­wirkt habe. Die Revi­sion des Klägers blieb vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ohne Erfolg, so von Bredow.

Es stellt einen die Ver­wirkung des Rechts zum Wider­spruch begrün­den­den Umstand dar, wenn ein Arbeit­nehmer zunächst das Beste­hen seines Arbeitsver­hält­niss­es mit dem Betrieb­ser­wer­ber gel­tend macht und dann über diesen Stre­it­ge­gen­stand eine ver­gle­ich­sweise Regelung trifft. Das gilt jeden­falls dann, wenn ein Betrieb­süber­gang stat­tfand und das Arbeitsver­hält­nis des Arbeit­nehmers tat­säch­lich auf den zunächst verk­lagten Betrieb­ser­wer­ber überge­gan­gen ist. Nach ein­er ver­gle­ich­sweisen Eini­gung mit dem Betrieb­ser­wer­ber, durch welche der Bestand des Arbeitsver­hält­niss­es geregelt wird, geht ein rechts­gestal­tender Wider­spruch des Arbeit­nehmers gegen den
Über­gang seines “bere­inigten” Arbeitsver­hält­niss­es ins Leere.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Frhr. Fen­i­more von Bre­dow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
VDAA-Vizepräsi­dent
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