(Stuttgart) Nehmen Arbeitslose eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit auf, können sie in der Zeit nach der Existenzgründung eine finanzielle Förderung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beanspruchen. Dies gilt auch für eine Tätigkeit im Ausland.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG)  vom 12. Oktober 2011 zu seinem Urteil vom gleichen Tage – Az.: L 7 AL 104/09.

  • Arbeitsloser übernimmt Pizzeria in Österreich und beantragt Überbrückungsgeld

Ein arbeitsloser Diplom-Betriebswirt beantragte im Jahre 2005 Überbrückungsgeld für die Übernahme einer Pizzeria im österreichischen Ried im Innkreis. Dies lehnte die Bundesagentur mit der Begründung ab, dass nur Tätigkeiten in Deutschland gefördert werden. Der Arbeitslose verwies darauf, dass er seinen Wohnsitz im Main-Taunus-Kreis behalte und die Gewinne in Deutschland versteuere.

  • Auch eine Tätigkeit im Ausland kann Arbeitslosigkeit beenden

Das Hessische Landessozialgericht verurteilte die Bundesagentur zur Leistung, so Henn. Überbrückungsgeld (seit August 2006: Gründungszuschuss) solle in erster Linie Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden. Dieses Ziel könne ebenso durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland erreicht werden. Auf einen Wohnsitz in Deutschland komme es nicht einmal an.

Die Darmstädter Richter verwiesen auf die gesetzliche Regelung zur Förderung der beruflichen Eingliederung. Insoweit sei ausdrücklich geregelt, dass auch eine Beschäftigungsaufnahme in der Europäischen Union sowie dem Europäischen Wirtschaftsraum gefördert werden könne. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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