(Stuttgart) Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in ein­er neuen Entschei­dung vom 25.9.2013 dem Ein­satz von Werkverträ­gen bei der Beschäf­ti­gung von Mitar­beit­ern deut­liche Gren­zen gesetzt.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gericht­es (BAG) vom 25.9.2009, AZ. 10 AZR 282/12 .

Nach § 631 BGB wird der Unternehmer durch einen Werkver­trag zur Her­stel­lung des ver­sproch­enen Werkes verpflichtet. Gegen­stand des Werkver­trags ist die Her­stel­lung oder Verän­derung ein­er Sache oder ein ander­er durch Arbeit oder Dien­stleis­tung her­beizuführen­der Erfolg. Gegen­stand eines Dien­stver­trags nach § 611 Abs. 1 BGB ist dage­gen die Tätigkeit als solche. Bei einem Arbeitsver­hält­nis wird die vere­in­barte Tätigkeit weisungs­ge­bun­den, d. h. in per­sön­lich­er Abhängigkeit geleis­tet. Welch­es Rechtsver­hält­nis vor­liegt, ist anhand ein­er Gesamtwürdi­gung aller maßgeben­den Umstände des Einzelfalls zu ermit­teln. Wider­sprechen sich Vere­in­barung und tat­säch­liche Durch­führung, ist let­ztere maßgebend.

Die Parteien stre­it­en darüber, ob zwis­chen ihnen ein Arbeitsver­hält­nis oder ein Werkver­trag beste­ht. Der Kläger ist für den Beklagten mit Unter­brechun­gen seit 2005 auf der Grund­lage von zehn als Werkver­trag beze­ich­neten Verträ­gen tätig gewor­den. Im let­zten Ver­trag vom 23. März/1. April 2009 ist die „Vorar­beit für die Nachqual­i­fizierung der Denkmalliste für die kre­is­freie Stadt und den Land­kreis Fürth sowie für den Land­kreis Nürn­berg­er Land” vere­in­bart. Danach war Auf­gabe des Klägers, im Rah­men des Nachqual­i­fizierungs- und Revi­sion­spro­jek­ts des Bay­erischen Lan­desamts für Denkmalpflege (BLfD) Boden­denkmäler in einem EDV-gestützten Sys­tem zu erfassen und nachzuqual­i­fizieren. Abhängig vom Stan­dort der Ort­sak­ten kon­nte die Tätigkeit nur in den Dien­st­stellen des BLfD erbracht wer­den. Einen Schlüs­sel zu diesen Dien­st­stellen besaß der Kläger nicht. Er hat regelmäßig von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr gear­beit­et, über einen zur Ver­fü­gung gestell­ten PC-Arbeit­splatz mit per­sön­lich­er Benutzerken­nung wurde ihm der Zugang zu den Eingabe­masken ermöglicht. Der Ter­min zur Fer­tig­stel­lung der vere­in­barten Leis­tun­gen wurde anhand der Zahl der im Arbeits­ge­bi­et bekan­nten archäol­o­gis­chen Fund­stellen kalkuliert und auf den 30. Novem­ber 2009 fest­gelegt. Dem Kläger war ges­tat­tet, die Vergü­tung iHv. 31.200 Euro incl. Mehrw­ert­s­teuer nach Abschluss der Bear­beitung bes­timmter Gebi­ete in Einzel­be­trä­gen von 5.200 Euro abzurechnen.

Die Vorin­stanzen hat­ten fest­gestellt, dass zwis­chen den Parteien nach dem wahren Geschäftsin­halt ein Arbeitsver­hält­nis beste­he. Die Revi­sion des Beklagten blieb vor dem Zehn­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ohne Erfolg. Bere­its die Gestal­tung des „Werkver­trags” lasse erken­nen, dass nicht die Her­stel­lung ein­er Sache oder eines Erfol­gs, son­dern eine bes­timmte Tätigkeit geschuldet werde. Die Würdi­gung des Lan­desar­beits­gerichts, die Kumu­la­tion und Verdich­tung der Bindung des Klägers sei in ein­er Gesamtschau als Tätigkeit in per­sön­lich­er Abhängigkeit zu werten, sei revi­sion­srechtlich nicht zu beanstanden.

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