(Stuttgart) Die am 5. März 2008 gegrün­dete Arbeit­nehmervere­ini­gung „med­sonet” war zu keinem Zeit­punkt tar­if­fähig. Das hat das Lan­desar­beits­gericht Ham­burg mit Beschluss vom 21. März 2012 — 3 TaBV 7/11 — recht­skräftig festgestellt.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 11.06.2013 zu seinem Beschluss vom sel­ben Tage, Az. 1 ABR 33/12.

„med­sonet” beze­ich­net sich in ihrer Satzung vom 5. März 2008 als Gew­erkschaft der Arbeit­nehmer in allen Bere­ichen des Gesund­heitswe­sens und der sozialen Dien­ste. Sie ist Mit­glied im Christlichen Gew­erkschafts­bund (CGB). Bere­its ab Juli 2008 schloss „med­sonet” als Tar­ifverträge beze­ich­nete Vere­in­barun­gen ab. Die Betreu­ung ihrer Mit­glieder hat­te sie auf der Grund­lage ein­er ver­traglichen Vere­in­barung der gle­ich­falls dem CGB ange­hören­den „DHV — Die Beruf­s­gew­erkschaft” über­tra­gen. In ihrem ursprünglichen Organ­i­sa­tions­bere­ich ver­fügte „med­sonet” eige­nen Angaben zufolge über 7.000 Mit­glieder. Das entspricht einem Organ­i­sa­tion­s­grad von etwa 0,32%. Auf­grund ein­er am 11. Feb­ru­ar 2012 vom Bun­des­gew­erkschaft­stag beschlosse­nen Satzungsän­derung hat „med­sonet” ihre Zuständigkeit im Wesentlichen auf Ein­rich­tun­gen in pri­vater und gemein­nütziger Träger­schaft beschränkt. Hier­durch erhöhte sich der von ihr angenommene Organ­i­sa­tion­s­grad auf ca. 1%.

Die eben­falls für Betriebe des Gesund­heitswe­sens zuständi­ge Gew­erkschaft ver.di hat am 7. April 2010 beim Arbeits­gericht gel­tend gemacht, „med­sonet” fehle es an der sozialen Mächtigkeit. Sie sei deshalb nicht tar­if­fähig und damit außer­stande, Tar­ifverträge wirk­sam abzuschließen. Das Lan­desar­beits­gericht hat dem ersten Antrag von ver.di festzustellen, dass „med­sonet” keine tar­if­fähige Gew­erkschaft ist, entsprochen. Den zweit­en Antrag festzustellen, dass med­sonet zum Zeit­punkt des Abschlusses des Bun­des­man­teltar­ifver­trags Nr. 1 für die Beschäftigten in Pri­vatk­liniken (BMTV) am 20. Okto­ber 2008 nicht tar­if­fähig war, hat es abgewiesen.

Dage­gen haben sowohl „med­sonet” als auch ein beteiligter Arbeit­ge­berver­band und ver.di Rechts­beschw­er­den ein­gelegt. Nach­dem „med­sonet” und der Arbeit­ge­berver­band ihre Rechts­beschw­er­den zurückgenom­men haben, ste­ht recht­skräftig fest, dass „med­sonet” zu keinem Zeit­punkt tar­if­fähig war. Der erste Antrag von ver.di erfasst in zeitlich­er Hin­sicht die Entschei­dung über die Tar­if­fähigkeit von „med­sonet” vom Zeit­punkt der Ein­leitung bis zum Abschluss des Ver­fahrens. Bei Antrag­stel­lung galt für „med­sonet” die in der Grün­dungsver­samm­lung vom 5. März 2008 beschlossene Satzung. Eine Beschränkung des Antrags auf die im Feb­ru­ar 2012 geän­derte Satzung hat ver.di nicht vorgenom­men. Damit ste­ht auf­grund der recht­skräfti­gen Entschei­dung des Lan­desar­beits­gerichts fest, dass „med­sonet” seit ihrer Grün­dung nicht tar­if­fähig war. Für die von ver.di begehrte weit­ere tages­be­zo­gene Fest­stel­lung fehlt das Rechtsschutzinteresse.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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