(Stuttgart) Das Tra­gen eines Kopf­tuchs als Sym­bol der Zuge­hörigkeit zum islamis­chen Glauben und damit als Kundgabe ein­er abwe­ichen­den Reli­gion­szuge­hörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsver­traglichen Verpflich­tung ein­er in ein­er Ein­rich­tung der Evan­ge­lis­chen Kirche täti­gen Arbeit­nehmerin zu neu­tralem Ver­hal­ten nicht vereinbar.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 24.09.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 5 AZR 611/12.

Die Parteien stre­it­en über Vergü­tung wegen Annah­mev­erzugs. Die Klägerin, die dem islamis­chen Glauben ange­hört, ist seit 1996 bei der beklagten Kranke­nanstalt — zulet­zt als Kranken­schwest­er — angestellt. Arbeitsver­traglich sind die Bes­tim­mungen des Bun­des-Angestell­tentar­ifver­trags in der für die Angestell­ten im Bere­ich der Evan­ge­lis­chen Kirche von West­falen gel­tenden Fas­sung (BAT-KF) sowie die son­sti­gen für die Dien­stver­hält­nisse der Angestell­ten im Bere­ich der Evan­ge­lis­chen Kirche von West­falen beschlosse­nen arbeit­srechtlichen Bes­tim­mungen in Bezug genom­men. Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 27. März 2006 bis zum 28. Jan­u­ar 2009 in Elternzeit. Danach war sie arbeit­sun­fähig krank. Im April 2010 bot die Klägerin schriftlich eine Wieder­auf­nahme ihrer Tätigkeit im Rah­men ein­er Wiedere­ingliederung an. Dabei teilte sie der Beklagten mit, dass sie das von ihr aus religiösen Grün­den getra­gene Kopf­tuch auch während der Arbeit­szeit tra­gen wolle. Die Beklagte nahm dieses Ange­bot nicht an und zahlte keine Arbeitsvergü­tung. Mit der Zahlungsklage fordert die Klägerin Arbeit­sent­gelt wegen Annah­mev­erzugs für die Zeit vom 23. August 2010 bis zum 31. Jan­u­ar 2011.

Das Arbeits­gericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Beru­fung der Beklagten hat das Lan­desar­beits­gericht die Klage abgewiesen. Der Fün­fte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat das Beru­fung­surteil auf die Revi­sion der Klägerin aufge­hoben und die Sache an das Lan­desar­beits­gericht zurück­ver­wiesen. Zwar kann ein­er Arbeit­nehmerin in ein­er kirch­lichen Ein­rich­tung regelmäßig das Tra­gen eines islamis­chen Kopf­tuchs unter­sagt wer­den, es ist aber nicht gek­lärt, ob die Ein­rich­tung der Beklagten der Evan­ge­lis­chen Kirche insti­tu­tionell zuge­ord­net ist. Zudem ist offen, ob die Klägerin im Stre­itzeitraum leis­tungs­fähig war. Das Ange­bot, die Tätigkeit auf der Grund­lage eines vom behan­del­nden Arzt erstell­ten Wiedere­ingliederungs­plans aufzunehmen, indiziert die fehlende Leis­tungs­fähigkeit der Klägerin.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Frhr. Fen­i­more von Bre­dow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
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