(Stuttgart) Nur eine den geset­zlichen Vor­gaben entsprechende Unter­rich­tung über einen beab­sichtigten Betrieb­süber­gang set­zt die ein­monatige Frist für den Wider­spruch des Arbeit­nehmers gegen den Über­gang seines Arbeitsver­hält­niss­es auf den Betrieb­ser­wer­ber in Lauf.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 10.11.2011 zu seinem Urteil vom gle­ichen Tage, Az.: 8 AZR 277/10.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Call­cen­ter-Agentin beschäftigt. Mit Schreiben vom 25. Okto­ber 2008 unter­richtete die Beklagte ihre Mitar­beit­er über einen zum 1. Dezem­ber 2008 geplanten Betrieb­süber­gang auf die T‑GmbH. Die Klägerin wider­sprach dem Über­gang ihres Arbeitsver­hält­niss­es auf diese GmbH zunächst nicht und erbrachte für diese ihre Arbeit­sleis­tung. Am 13. Mai 2009 schloss sie einen Auflö­sungsver­trag mit der T‑GmbH. Nach diesem sollte das Arbeitsver­hält­nis zum 30. Juni 2009 enden und die Klägerin bei ihrem Auss­chei­den eine ein­ma­lige Son­derzahlung und eine Abfind­ung für den Ver­lust ihres Arbeit­splatzes erhal­ten. Mit Anwaltss­chreiben vom 18. Mai 2009 wider­sprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Über­gang ihres Arbeitsver­hält­niss­es. Diesen Wider­spruch wies die Beklagte als ver­spätet zurück.

Die Klägerin hält ihren Wider­spruch für rechtzeit­ig. Sie sei über den Betrieb­süber­gang durch die Beklagte nicht ord­nungs­gemäß unter­richtet wor­den. Ihr Arbeitsver­hält­nis mit der Beklagten beste­he deshalb fort. Das Lan­desar­beits­gericht hat ihre dies­bezügliche Fest­stel­lungsklage abgewiesen, weil die Klägerin ihr Wider­spruch­srecht wegen des Abschlusses des Auflö­sungsver­trages mit der T‑GmbH ver­wirkt habe. Ob die Unter­rich­tung der Klägerin über den Betrieb­süber­gang den Anforderun­gen des § 613a Abs. 5 BGB genügt und die ein­monatige Wider­spruchs­frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB in Gang geset­zt habe, könne daher dahinstehen.

Der Achte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat die Revi­sion der Klägerin zurück­gewiesen und ihren Wider­spruch vom 18. Mai 2009 als ver­spätet erachtet, so Henn.

Das Unter­rich­tungss­chreiben der Beklagten vom 25. Okto­ber 2008 habe den geset­zlichen Erfordernissen genügt, weshalb die Wider­spruchs­frist mit Zugang des Unter­rich­tungss­chreibens an die Klägerin zu laufen begonnen habe. Darauf, ob das Wider­spruch­srecht auch ver­wirkt gewe­sen wäre, kam es deshalb nicht an.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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