(Stuttgart) Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Wet­tbe­werb­sver­bot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Inter­ess­es des Arbeit­ge­bers dient. Das Gesetz regelt nicht aus­drück­lich den Anspruch auf Karen­zentschädi­gung bei einem teil­weise verbindlichen und teil­weise unverbindlichen Wettbewerbsverbot.

Der Zehnte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) hat entsch­ieden, so der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Beson­dere Arten von Arbeitsver­hält­nis­sen“ des VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das Urteil vom 21.04.2010, Az.: 10 AZR 288/09, dass der Anspruch nicht voraus­set­zt, dass der Arbeit­nehmer das Wet­tbe­werb­sver­bot ins­ge­samt beachtet; es genügt die Ein­hal­tung des verbindlichen Teils.

Die Beklagte stellt Fen­ster und Türen her. Sie vertreibt ihre Pro­duk­te auss­chließlich an den Fach­han­del. Der Kläger war für die Beklagte zulet­zt als Mar­ket­ingleit­er tätig. Nach dem vere­in­barten Wet­tbe­werb­sver­bot war der Kläger verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendi­gung des Anstel­lungsver­hält­niss­es nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, welch­es mit der Beklagten in Konkur­renz ste­ht. Als Konkur­ren­zun­ternehmen galt danach auch ein Unternehmen, welch­es mit dem Ver­trieb von Fen­stern und Türen befasst ist. Der Kläger arbeit­ete nach seinem Auss­chei­den im Stre­itzeitraum als selb­ständi­ger Han­delsvertreter für einen Fach­händler und ver­trieb Fen­ster und Türen an den Endverbraucher. 

Die Vorin­stanzen haben die Klage auf Zahlung der vere­in­barten Karen­zentschädi­gung abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Zehn­ten Sen­at Erfolg. Das Ver­bot, Fen­ster und Türen direkt an den End­ver­brauch­er zu vertreiben, diente nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Inter­ess­es des Arbeit­ge­bers. Das vere­in­barte Wet­tbe­werb­sver­bot war daher insoweit unverbindlich. Da der Kläger das Wet­tbe­werb­sver­bot in seinem verbindlichen Teil beachtet hat, beste­ht der Anspruch auf die vere­in­barte Karenzentschädigung.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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