(Stuttgart) Bietet der Arbeit­ge­ber vor­be­halt­los über Jahre hin­weg seinen Arbeit­nehmern bei Erfül­lung bes­timmter Voraus­set­zun­gen den Abschluss eines Ver­sorgungsver­trages an, der ua. eine Ver­sorgung nach beamtenähn­lichen Grund­sätzen vor­sieht, so ist er auf­grund betrieblich­er Übung verpflichtet, allen anderen Arbeit­nehmern, die die Voraus­set­zun­gen erfüllen, den Abschluss eines inhalts­gle­ichen Ver­sorgungsver­trages anzubieten.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 15.05.2012 zu seinen Urteil vom sel­ben Tage, Az.: 3 AZR 128/11.

Die beklagte Lan­des­bank ist im Jahre 1972 aus ein­er Fusion her­vorge­gan­gen. Bestandteil des Fusionsver­trags ist eine „Per­son­alvere­in­barung“ (sog. PV 72). Nach deren Nr. 3.2 kön­nen Mitar­beit­er, die min­destens 20 Jahre im Kred­it­gewerbe beschäftigt waren, davon min­destens 10 Jahre bei den fusion­ierten Insti­tuten oder bei der Bay­erischen Lan­des­bank — Girozen­trale -, einen Recht­sanspruch auf Ver­sorgung nach beamtenähn­lichen Grund­sätzen (sog. Ver­sorgungsrecht) erhal­ten; über die Erteilung des Ver­sorgungsrecht­es entschei­det nach Nr. 3.2 PV 72 der Vor­stand. Die Beklagte bot seit 1972 (nahezu) allen Arbeit­nehmern, die eine Dien­stzeit von 20 Jahren im Kred­it­gewerbe, davon min­destens 10 Jahre bei der Bay­erischen Lan­des­bank zurück­gelegt, eine gute Beurteilung durch ihre Vorge­set­zten erhal­ten hat­ten und in ein­er gesund­heitlichen Ver­fas­sung waren, die eine vorzeit­ige Zur­ruh­e­set­zung nicht erwarten ließ, Ver­sorgungsrechte an. Anfang des Jahres 2009 beschloss die Beklagte, die Vere­in­barung von Ver­sorgungsrecht­en einzustellen. Dem Kläger, der die Voraus­set­zun­gen am 1. Jan­u­ar 2010 erfüllte, wurde kein Ver­sorgungsver­trag angeboten.

Die auf Abgabe eines Ver­tragsange­bots durch die Beklagte gerichtete Klage hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts, wie schon in den Vorin­stanzen, Erfolg, so von Bredow.

Auf­grund der seit 1972 geübten Prax­is bestand bere­its bei Beginn des Arbeitsver­hält­niss­es des Klägers am 1. Jan­u­ar 1990 im Unternehmen der Beklagten eine betriebliche Übung, die die Beklagte verpflichtet, Arbeit­nehmern nach ein­er 20jährigen Tätigkeit im Kred­it­gewerbe, davon min­destens 10 Jahre bei der Beklagten und bei Erfül­lung der bei­den weit­eren Voraus­set­zun­gen (gute Beurteilung und gesund­heitliche Ver­fas­sung, die eine vorzeit­ige Zur­ruh­e­set­zung nicht erwarten lässt) die Vere­in­barung eines Ver­sorgungsver­trags anzu­bi­eten. Da der Kläger diese Voraus­set­zun­gen am 1. Jan­u­ar 2010 erfüllte, hat er einen Anspruch auf Abgabe eines entsprechen­den Ver­tragsange­bots durch die Beklagte erworben.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
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