(Stuttgart)  Das Bun­de­sar­beits­gericht hat­te soeben darüber zu entschei­den, ob ein Kündi­gungss­chreiben, das nicht dem Arbeit­nehmer, son­dern seinem Ehe­gat­ten außer­halb der Woh­nung übergeben wird, diesem wirk­sam und frist­gerecht zuge­gan­gen ist.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 9. Juni 2011 zum Urteil, Az.:  6 AZR 687/09.

Die Kündi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es wird als Wil­lenserk­lärung unter Abwe­senden nach § 130 Abs. 1 BGB erst wirk­sam, wenn sie dem Kündi­gungs­geg­n­er zuge­gan­gen ist. Der Kündi­gende trägt das Risiko der Über­mit­tlung und des Zugangs der Kündi­gungserk­lärung. Diese ist erst dann zuge­gan­gen, wenn sie so in den Macht­bere­ich des Arbeit­nehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhn­lichen Umstän­den unter Berück­sich­ti­gung der Verkehrsauf­fas­sung von ihrem Inhalt Ken­nt­nis nehmen kann. Wird das Kündi­gungss­chreiben ein­er Per­son übergeben, die mit dem Arbeit­nehmer in ein­er Woh­nung lebt und die auf­grund ihrer Reife und Fähigkeit­en geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeit­nehmer weit­erzuleit­en, ist diese nach der Verkehrsan­schau­ung als Emp­fangs­bote des Arbeit­nehmers anzuse­hen. Dies ist in der Regel bei Ehe­gat­ten der Fall. Die Kündi­gungserk­lärung des Arbeit­ge­bers geht dem Arbeit­nehmer allerd­ings nicht bere­its mit der Über­mit­tlung an den Emp­fangs­boten zu, son­dern erst dann, wenn mit der Weit­er­gabe der Erk­lärung unter gewöhn­lichen Ver­hält­nis­sen zu rech­nen ist.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 3. Feb­ru­ar 2003 als Assis­tentin der Geschäft­sleitung beschäftigt. Auf das Arbeitsver­hält­nis fand das Kündi­gungss­chutzge­setz keine Anwen­dung. Nach einem Kon­flikt ver­ließ die Klägerin am 31. Jan­u­ar 2008 ihren Arbeit­splatz. Mit einem Schreiben vom sel­ben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsver­hält­nis ordentlich zum 29. Feb­ru­ar 2008. Das Kündi­gungss­chreiben ließ sie durch einen Boten dem Ehe­mann der Klägerin über­brin­gen, dem das Schreiben am Nach­mit­tag des 31. Jan­u­ar 2008 an seinem Arbeit­splatz in einem Bau­markt übergeben wurde. Der Ehe­mann der Klägerin ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeit­splatz liegen und reichte es erst am 1. Feb­ru­ar 2008 an die Klägerin weit­er. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin fest­gestellt wis­sen, dass ihr Arbeitsver­hält­nis nicht mit dem 29. Feb­ru­ar 2008, son­dern erst nach Ablauf der Kündi­gungs­frist von einem Monat zum Monat­sende mit dem 31. März 2008 been­det wor­den ist. Das Arbeits­gericht hat der Klage stattgegeben, das Lan­desar­beits­gericht hat sie abgewiesen.

Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg, so von Bredow.

Da das Kündi­gungss­chreiben der Beklagten vom 31. Jan­u­ar 2008 der Klägerin noch am sel­ben Tag zuge­gan­gen ist, ist das Arbeitsver­hält­nis der Parteien gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach Ablauf der Kündi­gungs­frist von einem Monat zum 29. Feb­ru­ar 2008 been­det wor­den. Nach der Verkehrsan­schau­ung war der Ehe­mann der Klägerin bei der Über­gabe des Kündi­gungss­chreibens am Nach­mit­tag des 31. Jan­u­ar 2008 Emp­fangs­bote. Dem ste­ht nicht ent­ge­gen, dass das Schreiben dem Ehe­mann der Klägerin an seinem Arbeit­splatz in einem Bau­markt und damit außer­halb der Woh­nung übergeben wurde. Entschei­dend ist, dass unter nor­malen Umstän­den nach der Rück­kehr des Ehe­manns in die gemein­same Woh­nung mit ein­er Weit­er­leitung des Kündi­gungss­chreibens an die Klägerin noch am 31. Jan­u­ar 2008 zu rech­nen war.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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