(Stuttgart) Wird die Würde eines Arbeit­nehmers ent­ge­gen dem Benachteili­gungsver­bot des All­ge­meinen Gle­ich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) ver­let­zt, so stellt diese Beläs­ti­gung dann eine die Entschädi­gungspflicht des Arbeit­ge­bers aus­lösende Benachteili­gung (§ 15 Abs. 2 AGG) dar, wenn durch die Beläs­ti­gung ein von Ein­schüchterun­gen, Anfein­dun­gen, Erniedri­gun­gen, Entwürdi­gun­gen oder Belei­di­gun­gen gekennze­ich­netes Umfeld geschaf­fen wird.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 24. Sep­tem­ber 2009, Az. 8 AZR 705/08.

Die vier türkischstäm­mi­gen Kläger waren im Lager der R. AG beschäftigt. Dort hat­ten auf der Toi­lette für die männlichen Mitar­beit­er Unbekan­nte ein Hak­enkreuz und die Parolen: „Scheiß Aus­län­der, ihr Huren­söhne, Aus­län­der raus, ihr Kanaken, Aus­län­der sind Inlän­der gewor­den” ange­bracht. Die R. AG bestre­it­et die Behaup­tung der Kläger, ein Mitar­beit­er habe den Nieder­las­sungsleit­er bere­its im Sep­tem­ber 2006 auf diese Schmier­ereien hingewiesen, worauf dieser nichts ver­an­lasst und sich lediglich dahinge­hend geäußert habe, „dass die Leute eben so denken wür­den”. Spätestens im Rah­men eines Kündi­gungsrechtsstre­its erfuhr die R. AG im März 2007 von den Beschrif­tun­gen. Sie ließ diese Anfang April 2007 beseit­i­gen. Mit Schreiben vom 11. April 2007 haben die Kläger von der R. AG eine Entschädi­gung wegen ein­er Beläs­ti­gung iSv. § 3 Abs. 3 AGG ver­langt und die R. AG im Juni 2007 auf Zahlung von 10.000,00 Euro an jeden der Kläger verklagt.

Das Arbeits­gericht und das Lan­desar­beits­gericht haben die Kla­gen abgewiesen. Die Kläger blieben auch vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ohne Erfolg, betont Klarmann.

Der Sen­at hat zwar die Schmier­ereien als unzuläs­sige Beläs­ti­gung der Kläger wegen deren eth­nis­ch­er Herkun­ft betra­chtet, aber auf­grund der stre­it­i­gen Angaben über den Zeit­punkt der Unter­rich­tung des Nieder­las­sungsleit­ers über diese Beschrif­tun­gen und dessen Reak­tio­nen darauf keine Entschei­dung darüber tre­f­fen kön­nen, ob durch die Schmier­ereien ein sog. feindlich­es Umfeld iSd. § 3 Abs. 3 AGG für die Kläger geschaf­fen wor­den war. Let­ztlich scheit­erten die Kla­gen daran, dass die Kläger ihre Entschädi­gungsansprüche nicht inner­halb der Auss­chlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG schriftlich gel­tend gemacht hat­ten. Diese Frist begann spätestens ab dem Zeit­punkt der von den Klägern behaupteten Unter­rich­tung des Nieder­las­sungsleit­ers über die aus­län­der­feindlichen Parolen auf den Mitar­beit­er­toi­let­ten im Sep­tem­ber 2006 zu laufen und war mit der Gel­tend­machung am 11. April 2007 jeden­falls abgelaufen.

Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil  zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

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