(Stuttgart)  Nach Inkraft­treten des TVöD beste­ht kein Anspruch auf Fortzahlung der Funk­tion­szu­lage im Schreibdienst. 

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 18. Mai 2011 — 10 AZR 206/10. 

Auf­grund ein­er bis zum 31. Dezem­ber 1983 beste­hen­den Regelung des Bun­des-Angestell­tentar­ifver­trages (BAT) erhiel­ten bes­timmte Beschäftigte des öffentlichen Dien­stes, die im Schreib­di­enst tätig waren, eine Funk­tion­szu­lage iHv 8 % ihrer Grund­vergü­tung. Nach Kündi­gung der Tar­ifregelung wurde diese Zulage an Beschäftigte, die bere­its anspruchs­berechtigt waren, weit­ergezahlt. Mit ein­er Vielzahl ander­er Beschäftigter trafen die öffentlichen Arbeit­ge­ber darüber hin­aus einzelver­tragliche Nebenabre­den und zahlten diesen eben­falls die Zulage. Diese Prax­is wurde im Jahre 1997 eingestellt.

Die teilzeitbeschäftigte Klägerin war seit 31. Okto­ber 1983 im Schreib­di­enst im Bere­ich der Wehrbere­ichsver­wal­tung Nord tätig. Im Jahre 1995 trafen die Parteien eine Nebenabrede zum Arbeitsver­trag, die eine Zahlung der Funk­tion­szu­lage Schreib­di­enst „bis zu ein­er tar­ifver­traglichen Neuregelung“ vor­sah. Zum 1. Okto­ber 2005 trat der Tar­ifver­trag des öffentlichen Dien­stes (TVöD) in Kraft. Eine ver­gle­ich­bare Zulage sieht der TVöD nicht vor. Die Arbeit­ge­berin berück­sichtigte die Funk­tion­szu­lage nicht beim sog. Ver­gle­ich­sent­gelt. Sie zahlte die Zulage zunächst weit­er, rech­nete dann aber tar­i­fliche Gehaltssteigerun­gen an.

Arbeits­gericht und Lan­desar­beits­gericht haben die auf ungekürzte Fortzahlung der Zulage gerichtete Klage abgewiesen. Die Revi­sion der Klägerin blieb vor dem Zehn­ten Sen­at erfol­g­los, so Klarmann.

Ein Anspruch auf Zahlung der Zulage bestand nur bis zum Inkraft­treten ein­er tar­ifver­traglichen Neuregelung. Eine solche Neuregelung erfol­gte durch den TVöD. Die ver­traglich vere­in­barte auflösende Bedin­gung war rechtswirk­sam, ins­beson­dere stellt sie keine unangemessene Benachteili­gung der Klägerin iSv § 307 BGB dar. Die Anrech­nung der tar­i­flichen Gehaltssteigerung auf die nach dem 1. Okto­ber 2005 nur noch als Besitz­s­tand fort­gezahlte Zulage war eben­falls zuläs­sig. Die Frage, ob die Funk­tion­szu­lage Schreib­di­enst gem. § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund in das sog. Ver­gle­ich­sent­gelt hätte ein­fließen müssen, hat­te der Sen­at nicht zu entscheiden..

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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