(Stuttgart) Sieht die Dien­stord­nung ein­er Beruf­sgenossen­schaft für die Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung die entsprechende Gel­tung der Vorschriften über die Ver­sorgung für Beamte des Bun­des vor, so hat der hin­terbliebene einge­tra­gene Lebenspart­ner des Dien­stord­nungsangestell­ten seit dem 1. Jan­u­ar 2005 einen Anspruch auf Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung wie Hin­terbliebene ver­heirateter Dienstordnungsangestellter. 

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 11.12.2012 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.: 3 AZR 684/10.

Der Kläger begrün­dete im Jahr 2003 eine einge­tra­gene Lebenspart­ner­schaft mit Her­rn B. Dieser war als Dien­stord­nungsangestell­ter bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 6 der Dien­stord­nung der Beklagten gel­ten für die Ver­sorgung die Vorschriften für Beamte des Bun­des entsprechend. Im Sep­tem­ber 2007 ver­starb der einge­tra­gene Lebenspart­ner des Klägers. Mit sein­er Klage hat der Kläger zulet­zt noch eine Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung für die Zeit vom 1. Okto­ber 2007 bis zum 31. Dezem­ber 2008 begehrt.

Die Klage hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts, wie schon in den Vorin­stanzen, Erfolg, so Klarmann.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger als Hin­terblieben­em des ver­stor­be­nen Dien­stord­nungsangestell­ten für die Zeit vom 1. Okto­ber 2007 bis zum 31. Dezem­ber 2008 eine Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung zu gewähren wie einem Hin­terbliebe­nen eines ver­heirateten Dien­stord­nungsangestell­ten. Nach­dem der Geset­zge­ber die einge­tra­gene Lebenspart­ner­schaft mit Wirkung vom 1. Jan­u­ar 2005 weit­ge­hend an das Recht der Ehe angeglichen und ua. Regelun­gen zur Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung in der geset­zlichen Renten­ver­sicherung und zum Ver­sorgungsaus­gle­ich einge­führt hat, beste­ht seit dem 1. Jan­u­ar 2005 ein Anspruch auf Gle­ich­stel­lung auch in der Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung von Dienstordnungsangestellten.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.     

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