(Stuttgart) Nach § 1 des Bun­desurlaub­s­ge­set­zes (BUrlG) haben Arbeit­nehmer Anspruch auf bezahlten Erhol­ung­surlaub. Bei der Ermit­tlung der Höhe des Urlaub­sent­gelts sind alle im geset­zlichen Ref­erenzzeitraum der let­zten 13 Wochen vor Urlaub­s­be­ginn gezahlten laufend­en Vergü­tungs­be­standteile — mit Aus­nahme des zusät­zlich für Über­stun­den gezahlten Arbeitsver­di­en­stes — zu berück­sichti­gen (§ 11 BUrlG). 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das soeben veröf­fentlichte Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 15. Dezem­ber 2009 , Az.: 9 AZR 887/08 .

Die Tar­ifver­tragsparteien sind gem. § 13 Abs. 1 BUrlG berechtigt, auch zuun­gun­sten der Arbeit­nehmer von § 11 BUrlG abzuwe­ichen. Sie sind damit frei, jede ihnen als angemessen erscheinende Berech­nungsmeth­ode zu wählen und zu pauschalieren. Es muss jedoch hin­sichtlich des geset­zlichen Min­desturlaub­sanspruchs (§ 3 BUrlG) sichergestellt sein, dass der Arbeit­nehmer ein Urlaub­sent­gelt erhält, wie er es bei Weit­er­ar­beit ohne Urlaub­s­gewährung voraus­sichtlich hätte erwarten können.

Der Kläger ist als Fläm­mer im Prämien­lohn beschäftigt. Entsprechend den Bes­tim­mungen des für den Betrieb gel­tenden (Haus-)Tarifvertrages hat die Arbeit­ge­berin bei der Berech­nung des Urlaub­sent­gelts gezahlte Prämien nicht berück­sichtigt. Hierge­gen wen­det sich der Kläger.

Der Neunte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat die klage­ab­weisende Entschei­dung des Lan­desar­beits­gerichts aufge­hoben und die Sache zur weit­eren Sachver­halt­saufk­lärung an dieses zurück­ver­wiesen, betont Henn.

Die tar­i­fliche Regelung ist wegen Ver­stoßes gegen § 1 iVm § 13 Abs. 1 BUrlG unwirk­sam, soweit der geset­zliche Min­desturlaub betrof­fen ist. Der Regelungsspiel­raum der Tar­ifver­tragsparteien ist über­schrit­ten, wenn wesentliche Vergü­tungs­be­standteile (hier: laufende Prämien) bei der Berech­nung des Urlaub­sent­gelts nicht berück­sichtigt wer­den. Die Zahlung eines zusät­zlichen Urlaub­s­geldes stellt hier­für keine Kom­pen­sa­tion dar. Dem Kläger ste­ht daher hin­sichtlich des geset­zlichen Min­desturlaubs ein unmit­tel­bar nach den Bes­tim­mungen des BUrlG zu berech­nen­des Urlaub­sent­gelt zu. Die tat­säch­lichen Grund­la­gen für diese Berech­nung sind bish­er nicht aus­re­ichend festgestellt.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

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