(Stuttgart) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündi­gungss­chutzge­setz (KSchG) muss der Arbeit­ge­ber bei Kündi­gun­gen aus betrieblichen Grün­den zwis­chen den von ihrer Tätigkeit her ver­gle­ich­baren Arbeit­nehmern eine Auswahl nach sozialen Gesicht­spunk­ten vornehmen.

Eines der dabei zu berück­sichti­gen­den Kri­te­rien ist das Leben­salter. Die Regelung zielt darauf ab, ältere Arbeit­nehmer bei Kündi­gun­gen zu schützen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann die Sozialauswahl zur Sicherung ein­er aus­ge­wo­ge­nen Altersstruk­tur auch inner­halb von Alters­grup­pen — etwa der der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeit­nehmer usf. — vorgenom­men wer­den. Das Leben­salter ist dann nur im Rah­men der jew­eili­gen Gruppe von Bedeu­tung. Der Alter­sauf­bau der Belegschaft bleibt auf diese Weise weit­ge­hend erhalten.

Der geset­zliche Regelungskom­plex der Sozialauswahl ver­stößt nicht gegen das union­srechtliche Ver­bot der Alters­diskri­m­inierung und dessen Aus­gestal­tung durch die Richtlin­ie 2000/78/EG vom 27. Novem­ber 2000. Er führt zwar zu ein­er unter­schiedlichen Behand­lung wegen des Alters. Diese ist aber durch recht­mäßige Ziele aus den Bere­ichen Beschäf­ti­gungspoli­tik und Arbeits­markt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a) der Richtlin­ie gerecht­fer­tigt. Ein­er­seits tra­gen die Regelun­gen den mit steigen­dem Leben­salter regelmäßig sink­enden Chan­cen auf dem Arbeits­markt Rech­nung. Ander­er­seits wirken sie durch die Möglichkeit der Bil­dung von Alters­grup­pen der auss­chließlich lin­earen Berück­sich­ti­gung des ansteigen­den Leben­salters und ein­er mit ihr ein­herge­hen­den Benachteili­gung jün­ger­er Arbeit­nehmer ent­ge­gen. Das Ziel, ältere Arbeit­nehmer zu schützen, und das Ziel, die beru­fliche Eingliederung jün­ger­er Arbeit­nehmer sicherzustellen, wer­den zu einem angemesse­nen Aus­gle­ich gebracht. Dies dient zugle­ich der sozialpoli­tisch erwün­scht­en Gen­er­a­tio­nen­gerechtigkeit und der Vielfalt im Bere­ich der Beschäftigung.

Der Zweite Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat auf dieser Grund­lage — wie schon die Vorin­stanzen -, so der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 15.12.2011 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.: 2 AZR 42/10, die Kündi­gungss­chutzk­lage ein­er Arbeit­nehmerin abgewiesen, die ua. die Bil­dung und den Zuschnitt von Alters­grup­pen in ein­er Auswahlrichtlin­ie von Arbeit­ge­berin und Betrieb­srat gerügt hatte.

Eines Vor­abentschei­dungser­suchens an den Gericht­shof der Europäis­chen Union nach Art. 267 AEUV bedurfte es nicht. Die union­srechtliche Lage ist durch mehrere Entschei­dun­gen des Gericht­shofs aus den let­zten Monat­en hin­re­ichend geklärt.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

 

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