(Stuttgart)  Eine tar­ifver­tragliche Klausel, in der eine Son­der­leis­tung für Arbeit­nehmer vere­in­bart ist, die Mit­glieder der tar­if­schließen­den Gew­erkschaft sind (sog. ein­fache Dif­feren­zierungsklausel), ver­stößt nicht gegen höher­rangiges Recht und ist wirksam. 

Wird die Exk­lu­siv­ität dieses Anspruchs für Gew­erkschaftsmit­glieder tar­i­flich durch eine sog. Span­nen­sicherungsklausel oder Abstand­sklausel abgesichert, wonach etwaige Kom­pen­sa­tion­sleis­tun­gen des Arbeit­ge­ber an nicht oder anders organ­isierte Arbeit­nehmer jew­eils zwin­gend und unmit­tel­bar einen entsprechen­den — zusät­zlichen — Zahlungsanspruch auch für Gew­erkschaftsmit­glieder begrün­den, so dass der „Vor­sprung“ der Gew­erkschaftsmit­glieder nicht aus­gle­ich­bar ist, über­schre­it­et diese Klausel die Tar­if­macht der Koali­tio­nen und ist unwirk­sam. 

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) Ham­burg vom 23. März 2011 — 4 AZR 366/09.

Im Jahre 2008 hat­ten die Parteien des Rechtsstre­its, ein Unternehmen der Hafen-Logis­tik und die Vere­inte Dien­stleis­tungs­gew­erkschaft ver.di, einen Tar­ifver­trag über eine Erhol­ungs­bei­hil­fe von jährlich 260,- Euro geschlossen. Nach dessen Ziff. I sollte diese Erhol­ungs­bei­hil­fe an Mit­glieder von ver.di gezahlt wer­den. Nach Ziff. V des Tar­ifver­trages soll­ten die ver.di-Mitglieder im Falle ein­er Zahlung von „entsprechen­den oder son­sti­gen Leis­tun­gen“ des Arbeit­ge­bers an Nicht­gew­erkschaftsmit­glieder unmit­tel­bar einen gle­ich­ho­hen, zusät­zlichen Anspruch erhal­ten. Der Arbeit­ge­ber hat auf Fest­stel­lung der Unwirk­samkeit sowohl der ein­fachen Dif­feren­zierungsklausel in Ziff. I des Tar­ifver­trages als auch der Span­nen­sicherungsklausel in Ziff. V des Tar­ifver­trages Klage erhoben.

Anders als das Arbeits­gericht, das die Klage voll­ständig abgewiesen hat­te, hat das Bun­de­sar­beits­gericht auf die Sprun­gre­vi­sion des Arbeit­ge­bers der Klage teil­weise stattgegeben, betont Klarmann.

Zwar ist die in Ziff. I des Tar­ifver­trages geregelte ein­fache Dif­feren­zierungsklausel wirk­sam. Der Tar­ifver­trag darf jedoch nicht, wie in Ziff. V vorge­se­hen, dem Arbeit­ge­ber die arbeitsver­tragliche Gestal­tungsmöglichkeit nehmen, die nicht oder anders organ­isierten Arbeit­nehmer mit den Gew­erkschaftsmit­gliedern gle­ichzustellen. Der Tar­ifver­trag darf nur den Inhalt von Arbeitsver­hält­nis­sen zwin­gend und unmit­tel­bar regeln, die der Tar­if­macht der Koali­tio­nen unter­wor­fen sind. Hierzu gehören die Arbeitsver­hält­nisse der nicht oder anders organ­isierten Arbeit­nehmer nicht.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Ver­fü­gung:

Jens Klar­mann
Recht­san­walt
Fachan­walt für Arbeit­srecht
VdAA – Vizepräsi­dent
c/o  Pas­sau, Niemey­er & Col­le­gen                               
Walk­er­damm 1
24103 Kiel
Tel.: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099
j.klarmann@pani‑c.de
www.pani‑c.de