(Stuttgart) Ist für einen Arbeitsver­trag deutsches Recht maßge­blich, so ist die Frage, ob ein Betrieb­süber­gang erfol­gt, nach § 613a BGB zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn ein Betrieb­steil in die Schweiz ver­lagert wird.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 26. Mai 2011 — 8 AZR 37/10.

Der Arbeit­ge­ber ist eine in Süd­baden ansäs­sige Konz­ern­tochter, deren Mut­ter auch in der Schweiz Unternehmen hat. Zum 1. Jan­u­ar 2009 wurde ein Betrieb­steil in die Schweiz ver­legt. Dabei wur­den die wesentlichen materiellen und imma­teriellen Pro­duk­tion­s­mit­tel zu einem weniger als 60 km ent­fer­n­ten neuen Stan­dort gebracht. Dem Kläger, einem Ver­trieb­sin­ge­nieur, wur­den vom Arbeit­ge­ber zwei Kündi­gun­gen wegen Betrieb­sstil­l­le­gung aus­ge­sprochen. Das Ange­bot eines neuen Arbeitsver­trages mit dem Schweiz­er Unternehmen lehnte er ab.

Wie schon vor dem Lan­desar­beits­gericht hat­te die Kündi­gungss­chutzk­lage auch vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg, betont Henn. 

Der Arbeit­ge­ber kann sich zur Begrün­dung der Kündi­gun­gen nicht auf eine Betrieb­sstil­l­le­gung berufen, da der Betrieb­steil auf das Schweiz­er Unternehmen über­tra­gen wurde. Dies stellt einen nach deutschem Recht zu beurteilen­den Betrieb­süber­gang dar, der eine Recht­fer­ti­gung der aus­ge­sproch­enen Kündi­gun­gen durch drin­gende betriebliche Gründe auss­chließt. Welche Ansprüche der Kläger gegen das Schweiz­er Unternehmen hat, war vor­liegend nicht zu entscheiden. 

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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