(Stuttgart) Das Bun­de­sar­beits­gericht hat­te soeben zur betrieblichen Altersver­sorgung und Nicht­berück­sich­ti­gung von Zeit­en eines früheren Arbeitsver­hält­niss­es im Falle ein­er Lufthansa-Angestell­ten zu entscheiden.

Danach ist die Deutsche Lufthansa AG ist nicht verpflichtet, die Zeit eines früheren Arbeitsver­hält­niss­es ein­er Flug­be­glei­t­erin bei der fik­tiv­en rück­wirk­enden Berech­nung der sog. Lufthansa Betrieb­srente nach § 2 des Tar­ifver­trags zur Vere­in­heitlichung der betrieblichen Altersver­sorgung (TV Vere­in­heitlichung) iVm. dem Tar­ifver­trag Lufthansa Betrieb­srente für das Kabi­nen­per­son­al (TV Betrieb­srente) zu berücksichtigen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 19. Jan­u­ar 2011 — 3 AZR 29/09. 

Die Deutsche Lufthansa AG war bis Ende 1994 Beteiligte der Ver­sorgungsanstalt des Bun­des und der Län­der (VBL). Die bis zu diesem Zeit­punkt bei der VBL ver­sicherten Arbeit­nehmer erhiel­ten eine tar­ifver­traglich geregelte sog. VBL-gle­iche Ver­sorgung. Für danach eingestellte Arbeit­nehmer sieht der TV Betrieb­srente eine auf Renten­bausteinen basierende Ver­sorgung vor (Lufthansa-Betrieb­srente). Am 1. Jan­u­ar 2002 trat der TV-Vere­in­heitlichung in Kraft. Nach § 2 TV-Vere­in­heitlichung wer­den die VBL-gle­ich Ver­sicherten nach Maß­gabe der weit­eren Tar­if­bes­tim­mungen so gestellt, als hät­ten sie seit Beginn der VBL-gle­ichen Ver­sicherungspflicht auf Grund ihres Arbeitsver­hält­niss­es eine Zusage auf Leis­tun­gen nach dem TV Betrieb­srente erhal­ten (sog. rück­wirk­ende Ein­führung der Lufthansa-Betrieb­srente). Außer­dem wird nach § 3 TV Vere­in­heitlichung die bis zum 31. Dezem­ber 2001 erwor­bene unver­fall­bare Anwartschaft aus der VBL-gle­ichen Ver­sorgung, die auch Dien­stzeit­en aus früheren Arbeitsver­hält­nis­sen umfasst, fest­gestellt (sog. Start­baustein). Für die Zeit danach wer­den Renten­bausteine erwor­ben. Dies ergibt die sog. Garantier­ente. Im Ver­sorgungs­fall sieht der TV Vere­in­heitlichung eine Ver­gle­ichs­berech­nung der Leis­tun­gen nach dem TV Betrieb­srente ein­er­seits und der Garantier­ente ander­er­seits vor. Der Arbeit­nehmer hat Anspruch auf die höhere Rente.

Die Klägerin trat am 22. August 1978 als Flug­be­glei­t­erin in die Dien­ste der beklagten Lufthansa AG. Sie schied nach der Geburt ihres Kindes zum 30. Juni 1987 aus dem Arbeitsver­hält­nis aus. Seit dem 1. Feb­ru­ar 1992 ist sie wieder als Flug­be­glei­t­erin bei der Beklagten beschäftigt. Diese berück­sichtigt die Zeit der Beschäf­ti­gung der Klägerin von 1978 bis 1987 lediglich bei der Berech­nung des Start­bausteins, nicht jedoch bei der fik­tiv­en rück­wirk­enden Berech­nung der Lufthansa-Betriebsrente.

Die Vorin­stanzen haben die auf Berück­sich­ti­gung der früheren Beschäf­ti­gungszeit auch bei der Berech­nung der Lufthansa-Betrieb­srente gerichtete Klage abgewiesen. Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg, so Klarmann.

§ 2 TV Vere­in­heitlichung iVm. dem TV Betrieb­srente ist dahin auszule­gen, dass die Zeit eines früheren Arbeitsver­hält­niss­es nicht zu berück­sichti­gen ist. Darin liegt keine mit­tel­bare Diskri­m­inierung wegen des Geschlechts. Die Tar­ifver­tragsparteien waren auf­grund der Tar­i­fau­tonomie zu der getrof­fe­nen Regelung berechtigt.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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