(Stuttgart) Die Beförderung eines Richters oder Beamten in ein höheres Amt kann von einem unter­lege­nen Mit­be­wer­ber vor den Ver­wal­tungs­gericht­en mit Erfolg ange­focht­en wer­den, wenn der Dien­s­therr den aus­gewählten Bewer­ber unter Ver­let­zung des Grun­drechts des Mit­be­wer­bers auf wirkungsvollen Rechtss­chutz ernan­nt hat. Der Grund­satz der Ämter­sta­bil­ität ste­ht dem nicht ent­ge­gen. Die Klage hat Erfolg, wenn die Bewer­ber­auswahl Rechte des Mit­be­wer­bers verletzt. 

Dies, so der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat am 04.11.2010 das Bun­desver­wal­tungs­gericht (BVer­wG)  in Leipzig entsch­ieden, Az.: BVer­wG 2 C 16.09.

In dem zu entschei­den­den Ver­fahren hat­ten sich der Kläger als Präsi­dent eines Landgerichts und der Beige­ladene als dama­liger Präsi­dent des Lan­dessozial­gerichts um das höher eingestufte Amt des Präsi­den­ten des Ober­lan­des­gerichts bewor­ben. Der Jus­tizmin­is­ter entsch­ied sich für den Beigeladenen.

Der Antrag des Klägers, dem Beklagten die Ernen­nung des Beige­lade­nen zum Präsi­den­ten des Ober­lan­des­gerichts durch einst­weilige Anord­nung zu unter­sagen, blieb in bei­den ver­wal­tungs­gerichtlichen Instanzen erfol­g­los. Der Kläger hat­te dem Beklagten mit­geteilt, er werde bei nachteiligem Aus­gang des Ver­fahrens das Bun­desver­fas­sungs­gericht anrufen. Unmit­tel­bar nach Ein­gang der Entschei­dung des Oberver­wal­tungs­gerichts im Jus­tizmin­is­teri­um händigte der Jus­tizmin­is­ter dem Beige­lade­nen die Ernen­nung­surkunde aus.

Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hat der in den Vorin­stanzen erfol­glosen Klage stattgegeben, betont Klarmann.

Es hat die Ernen­nung des Beige­lade­nen mit Wirkung ab Zustel­lung des Urteils aufge­hoben und den Beklagten verpflichtet, das Amt des Präsi­den­ten des Ober­lan­des­gerichts auf­grund eines neuen Auswahlver­fahrens zu vergeben. Dem liegen fol­gende Erwä­gun­gen zugrunde:

Ernen­nt der Dien­s­therr den aus­gewählten Bewer­ber, bevor unter­legene Bewer­ber die Möglichkeit­en der gerichtlichen Nach­prü­fung aus­geschöpft haben, so ver­let­zt er deren Grun­drecht auf wirkungsvollen Rechtss­chutz. Bei der­ar­tiger Rechtss­chutzvere­it­elung kön­nen die Rechte der unter­lege­nen Bewer­ber auf gerichtliche Nach­prü­fung der Bewer­ber­auswahl nur durch eine Klage gegen die Ernen­nung gewahrt wer­den. Daher muss in Fällen dieser Art der Grund­satz der Ämter­sta­bil­ität, nach dem die Ver­gabe eines Amtes rechts­beständig ist, zurückstehen.

Die hier getrof­fene Auswahlentschei­dung des Beklagten hat das grun­drechtlich gewährleis­tete Recht des Klägers auf eine sachgerechte, allein an Leis­tungs­gesicht­spunk­ten ori­en­tierte Entschei­dung über seine Bewer­bung ver­let­zt. Ins­beson­dere hat der Beklagte die Auswahl des Beige­lade­nen auf nicht tragfähige Erken­nt­nisse gestützt. Er durfte dem Beige­lade­nen nicht bere­its auf­grund sta­tis­tis­ch­er Angaben über die Arbeit­sergeb­nisse der Sozial­gerichts­barkeit des Lan­des in dessen Amt­szeit und auf­grund der Ein­drücke des Jus­tizmin­is­ters bei den Tagun­gen der Ober­präsi­den­ten den Vorzug geben.

Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hat die neue Recht­sprechung, wonach Ernen­nun­gen nicht mehr ohne jede Aus­nahme rechts­beständig sind, bere­its im vor­liegen­den Fall ange­wandt. Das Ver­trauen des Beige­lade­nen in die Rechts­beständigkeit sein­er Ernen­nung ist nach Abwä­gung der gegen­läu­fi­gen Inter­essen nicht schutzwürdig. Zwar hat der Beige­ladene auf­grund des rechtswidri­gen Ver­hal­tens des Beklagten erhe­bliche Nachteile zu tra­gen. Seinen Anspruch auf amt­sangemessene Beschäf­ti­gung kann der Beklagte nicht mehr erfüllen, weil die einzige Stelle des Präsi­den­ten des Lan­dessozial­gerichts bere­its ander­weit­ig beset­zt ist. Jedoch ist der Beklagte auf­grund sein­er Für­sorgepflicht gehal­ten, die Fol­gen für den Beige­lade­nen so weit als möglich auszu­gle­ichen. Er kann den Beige­lade­nen mit dessen Zus­tim­mung in ein anderes gle­ich­w­er­tiges Amt ver­set­zen. Der Beige­ladene kann sich erneut um das Amt des Präsi­den­ten des Ober­lan­des­gerichts bewerben

Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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