(Stuttgart) Das Bun­desver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat am 29.10.2009 darüber entsch­ieden, unter welchen Voraus­set­zun­gen ein Beamter, der außer­halb des Dien­stes, aber im Hin­blick auf sein pflicht­gemäßes dien­stlich­es Ver­hal­ten ange­grif­f­en wird (so genan­nter “Vergel­tungsan­griff”), ein Unfall­ruhege­halt beanspruchen kann.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Beson­dere Arten von Arbeitsver­hält­nis­sen” des VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­desver­wal­tungs­gerichts (BVer­wG) vom 29. 10. 2009 — Az.: BVer­wG 2 C 134.07.

Der Kläger war Lehrer an ein­er Staatlichen Wirtschaftss­chule. Ein von ihm unter­richteter Schüler war 1996 von der Schule ver­wiesen wor­den und hat­te angekündigt, sich an dem Kläger und dem Schulleit­er zu rächen. Im Feb­ru­ar 2002 drang der Schüler schw­er bewaffnet in die Schule ein, tötete den Schulleit­er und begab sich auf die Suche nach dem Kläger, um auch ihn zu erschießen. Der Kläger hielt sich wegen ein­er Erkrankung jedoch nicht in der Schule auf. Der Schüler zün­dete mehrere Sprengsätze und tötete sich anschließend selb­st. Der Kläger hat­te sich unmit­tel­bar nach Tat­be­ginn auf Anrat­en der Polizei in deren Schutz begeben und fuhr erst nach dem Tod des Täters aus eigen­em Entschluss in die Schule. Dort wurde er mit den Fol­gen der Tat kon­fron­tiert. Danach wurde bei ihm eine psy­chis­che Erkrankung diag­nos­tiziert, die zu sein­er dauern­den Dien­stun­fähigkeit und zu sein­er Ver­set­zung in den Ruh­e­s­tand führte.

Das Ver­wal­tungs­gericht hat­te der Klage des Lehrers, den Vor­fall als Dien­stun­fall anzuerken­nen, stattgegeben. Dieses Urteil war vom Ver­wal­tungs­gericht­shof mit der Begrün­dung aufge­hoben wor­den, es habe kein Angriff gegen den Kläger vorgele­gen, weil er sich zum Zeit­punkt der Gewalt­tat nicht in der Schule befun­den habe und weil der Täter ihn habe physisch ver­let­zen, nicht aber psy­chisch schädi­gen wollen. Dieser Recht­sauf­fas­sung ist das Bun­desver­wal­tungs­gericht ent­ge­genge­treten, betont von Bredow.

Auch psy­chis­che Schä­den kön­nen als Folge eines Vergel­tungsan­griffs (§ 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) anerkan­nt wer­den. Ein solch­er Angriff liegt vor, wenn ein Beamter wegen sein­er Eigen­schaft als Beamter oder im Hin­blick auf sein pflicht­gemäßes dien­stlich­es Ver­hal­ten gezielt ange­grif­f­en wird und dadurch objek­tiv in die Gefahr gerät, einen Kör­per­schaden zu erlei­den. Allerd­ings muss zwis­chen dem Angriff und dem einge­trete­nen Schaden ein qual­i­fiziert­er Zurech­nungszusam­men­hang beste­hen. Dieser kann fehlen, wenn der einge­tretene Schaden wesentlich auf andere Umstände als den Angriff zurück­zuführen ist, etwa auf eine bes­timmte Ver­an­la­gung des Opfers oder sein eigenes Ver­hal­ten im Umfeld der Tat. Da der Ver­wal­tungs­gericht­shof hierzu keine aus­re­ichen­den Fest­stel­lun­gen getrof­fen hat­te, wurde die Sache zur weit­eren Aufk­lärung und erneuten Entschei­dung an ihn zurückverwiesen.

Von Bre­dow emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei aufk­om­menden Fra­gen dazu Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies.

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