(Stuttgart)  Der Artikel gibt in kom­prim­iert­er Form Auskun­ft über den Zweck ein­er arbeit­srechtlichen Abmah­nung sowie über die formellen und materiellen Anforderun­gen für deren Wirksamkeit.

Die Abmah­nung ein­er Ver­tragspflichtver­let­zung, so der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men” des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V.,hat zwei Funktionen.

Sie ver­hin­dert zunächst eine inhaltliche Änderung des Arbeitsver­trages. Denn wenn der Arbeit­ge­ber regelmäßig Ver­stöße eines Arbeit­nehmers hin­nimmt, kön­nen dadurch Änderun­gen des Arbeitsver­trages ein­treten. Der Arbeit­ge­ber muss sich im Zweifel vorhal­ten lassen, das ver­tragswidrige Ver­hal­ten gebil­ligt zu haben.

Darüber hin­aus dient die Abmah­nung zur Vor­bere­itung der ver­hal­tens­be­d­ingten Kündi­gung. Sie ist bere­its zuläs­sig, wenn der Arbeit­ge­ber einen objek­tiv­en Ver­stoß des Arbeit­nehmers gegen arbeitsver­tragliche Verpflich­tun­gen feststellt.

Sie muss deshalb anders als ein Ratschlag, Ver­weis, eine Belehrung, Vorhal­tung, Ermah­nung oder Ver­war­nung eine Kündi­gungsan­dro­hung enthal­ten. Die anderen nstru­mente sind psy­chol­o­gisch möglicher­weise auch geeignet, ein Fehlver­hal­ten abzustellen. Kündi­gungsrechtlich sind sie jedoch ohne jeden Belang.

Mit der Erteilung der Abmah­nung erk­lärt der Arbeit­ge­ber, dass er das Arbeitsver­hält­nis noch nicht für so gestört hält, das es been­det wer­den soll. Aus diesem Grund ver­braucht die Abmah­nung das Kündi­gungsrecht des Arbeit­ge­bers. Deshalb kann der Arbeit­ge­ber einen und densel­ben Sachver­halt nicht gle­ichzeit­ig zum Gegen­stand ein­er
Abmah­nung und ein­er Kündi­gung machen.

Die Abmah­nung soll dem  Arbeit­nehmer ermöglichen, sein Ver­hal­ten zu ändern. Bei Pflichtver­let­zun­gen im Ver­hal­tens- und Leis­tungs­bere­ich ist eine verge­bliche Abmah­nung vor Aussprache der Kündi­gung grund­sät­zlich erforder­lich. Gemeint sind dabei etwa Arbeits­bum­melei, ver­spätete Arbeit­sauf­nahme, Überziehen von Pausen,
fehler­haftes Arbeit­en, Nicht­be­fol­gen von Arbeit­san­weisun­gen oder die ständig ver­spätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit.

Bei erhe­blichen Pflichtver­let­zun­gen ist die Abmah­nung grund­sät­zlich ent­behrlich. Dazu gehören vor allem uner­laubte Hand­lun­gen wie Dieb­stahl, Unter­schla­gung, Betrug, Annahme von Schmiergeldern, Erschle­ichen oder Abän­dern von Arbeit­sun­fähigkeits­bescheini­gun­gen, grobe Belei­di­gun­gen von Vorge­set­zten oder
des Arbeit­ge­bers, unsit­tlich­es Ver­hal­ten gegenüber Mitar­beit­ern oder Auszu­bilden­den, Ver­rat von Betrieb­s­ge­heimnis­sen und schwere Ver­stöße gegen das
Wet­tbe­werb­sver­bot. In diesen Fällen ist im Regelfall eine Abmah­nung nicht geeignet, die Ver­trauensstörung zu beseitigen.

Es ist rat­sam, die Abmah­nung zeit­nah inner­halb von sechs Monat­en nach dem Vor­fall zu erteilen. Andern­falls kön­nte das Recht des Arbeits­ge­bers verwirken.

Die Abmah­nung ist form­frei. Sie kann auch mündlich erfol­gen. Häu­fig dürfte der Arbeit­ge­ber aber den Ausspruch ein­er nur mündlichen Abmah­nung nicht beweisen kön­nen. Sie muss eine genaue Beschrei­bung des miss­bil­ligten Ver­hal­tens und des daraus resul­tierende Ver­tragsver­stoßes enthalten.

Fern­er muss der Arbeit­ge­ber deut­lich machen, dass der Arbeit­ge­ber das bean­standete Ver­hal­ten nicht duldet. Schließlich muss die Abmah­nung eine War­nung enthal­ten, wonach bei ein­er Wieder­hol­ung mit dem Ausspruch ein­er Kündi­gung gerech­net wer­den muss. Diesen Anforderun­gen
wer­den die Arbeit­ge­ber in der Prax­is oft nicht gerecht. Abmah­nun­gen enthal­ten etwa immer wieder unangemessene Wer­tun­gen statt eine sach­liche Darstel­lung des
abgemah­n­ten Verhaltens.

Prob­lema­tisch ist es auch, wenn in ein­er Abmah­nung mehrere Vor­fälle bean­standet wer­den. Denn trifft nur ein Vor­fall nicht zu, ist die gesamte Abmah­nung unwirk­sam. Sie muss dann auf Anforderung des Arbeit­nehmers aus der Per­son­alak­te ent­fer­nt wer­den. Allerd­ings kann der Arbeit­ge­ber danach grund­sät­zlich eine auf die zutr­e­f­fend­en
Pflichtver­let­zun­gen beschränk­te neue Abmah­nung aussprechen.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Klaus-Dieter Franzen
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