(Stuttgart) Wird unter Ver­stoß gegen das Mut­ter­schutzge­setz ein­er schwan­geren Arbeit­nehmerin eine Kündi­gung erk­lärt, stellt dies eine Benachteili­gung wegen des Geschlechts dar und kann einen Anspruch auf Entschädi­gung auslösen.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 12.12.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 8 AZR 838/12.

Die Klägerin sieht sich auf­grund ihres Geschlechts diskri­m­iniert. Im Klein­be­trieb ihrer Arbeit­ge­berin galt zwar nicht das Kündi­gungss­chutzge­setz, für die schwan­gere Klägerin bestand jedoch der beson­dere Kündi­gungss­chutz des § 9 MuSchG. Anfang Juli 2011 wurde aus medi­zinis­chen Grün­den zudem ein Beschäf­ti­gungsver­bot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Klägerin aus­ge­sprochen. Dem Ansin­nen der Beklagten, dieses Beschäf­ti­gungsver­bot nicht zu beacht­en, wider­set­zte sich die Klägerin. Am 14. Juli 2011 wurde fest­gestellt, dass ihre Leibesfrucht abgestor­ben war. Für den damit notwendig gewor­de­nen Ein­griff wurde die Klägerin auf den 15. Juli 2011 ins Kranken­haus einbestellt. Sie unter­richtete die Beklagte von dieser Entwick­lung noch am 14. Juli 2011 und fügte hinzu, dass sie nach der Gene­sung einem Beschäf­ti­gungsver­bot nicht mehr unter­liegen werde. Die Beklagte sprach umge­hend eine frist­gemäße Kündi­gung aus und warf diese noch am 14. Juli in den Briefkas­ten der Klägerin. Dort ent­nahm sie die Klägerin nach ihrer Rück­kehr aus dem Kranken­haus am 16. Juli 2011.

Der Achte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat die Entschei­dung des Lan­desar­beits­gerichts, das der Klägerin eine Entschädi­gung in Höhe von 3.000,00 Euro zuge­sprochen hat­te, bestätigt, so Henn.

Die Klägerin wurde wegen ihrer Schwanger­schaft von der Beklagten ungün­stiger behan­delt und daher wegen ihres Geschlecht­es benachteiligt, § 3 Abs. 1 Satz 2 des All­ge­meinen Gle­ich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) in Verbindung mit § 1 AGG. Dies ergibt sich schon aus dem Ver­stoß der Beklagten gegen das Mut­ter­schutzge­setz. Da Mut­ter und totes Kind noch nicht getren­nt waren, bestand noch die Schwanger­schaft im Zeit­punkt des Zugangs der Kündi­gung. Auch der Ver­such, die Klägerin zum Ignori­eren des Beschäf­ti­gungsver­botes zu bewe­gen und der Ausspruch der Kündi­gung noch vor der kün­stlich einzulei­t­en­den Fehlge­burt indizieren die ungün­stigere Behand­lung der Klägerin wegen ihrer Schwanger­schaft. Der beson­dere, durch § 3 Abs. 1 AGG betonte Schutz der schwan­geren Frau vor Benachteili­gun­gen führt jeden­falls in einem Fall wie dem vor­liegen­den auch zu einem Entschädi­gungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Dies ist unab­hängig von der Frage zu sehen, ob und inwieweit Kündi­gun­gen auch nach den Bes­tim­mungen des AGG zum Schutz vor Diskri­m­inierun­gen zu beurteilen sind.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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