(Stuttgart) Durch die Ausübung ehre­namtlich­er Tätigkeit wird kein Arbeitsver­hält­nis begründet.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 29.08.2012 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.: 10 AZR 499/11.

Der Beklagte des entsch­iede­nen Fall­es ist Träger ein­er örtlichen Tele­fon­seel­sorge. Zu diesem Zweck unter­hält er Räum­lichkeit­en, in denen ein haup­tamtlich­er und rund fün­fzig ehre­namtliche Mitar­beit­er den Seel­sorge­di­enst ver­richt­en. Nach der Dien­stord­nung für die ehre­namtlichen Kräfte wird deren regelmäßige Beteili­gung erwartet. Jew­eils im Vor­monat legt der Beklagte Dien­st­pläne für den Fol­ge­monat aus, in die sich die ehre­namtlichen Mitar­beit­er ein­tra­gen. Die Klägerin war auf der Grund­lage von schriftlichen „Beauf­tra­gun­gen“ seit dem 26. April 2002 als ehre­namtliche Tele­fon­seel­sorg­erin unent­geltlich im Umfang von zehn Stun­den im Monat für den Beklagten tätig. Die Klägerin erhielt lediglich einen Unkosten­er­satz von 30,00 Euro monatlich. Am 22. Jan­u­ar 2010 wurde die Klägerin mündlich von ihrem Dienst entbunden.

Die von der Klägerin erhobene Kündi­gungss­chutzk­lage blieb vor dem Bun­de­sar­beits­gericht — wie schon in den Vorin­stanzen – erfol­g­los, so Klarmann.

Zwis­chen den Parteien bestand kein Arbeitsver­hält­nis. Die Vere­in­barung der Unent­geltlichkeit von Dien­stleis­tun­gen ist — bis zur Gren­ze des Miss­brauchs — rechtlich zuläs­sig, wenn eine Vergü­tung, wie bei ehre­namtlich­er Tätigkeit, nicht zu erwarten ist. Die Ausübung von Ehrenämtern dient nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Exis­tenz. Sie ist Aus­druck ein­er inneren Hal­tung gegenüber Belan­gen des Gemein­wohls und den Sor­gen und Nöten ander­er Men­schen. Im Stre­it­fall beste­ht kein Anhalt­spunkt für die Umge­hung zwin­gen­der arbeit­srechtlich­er Schutzvorschriften.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klar­mann
Recht­san­walt
Fachan­walt für Arbeit­srecht
VDAA – Vizepräsi­dent
c/o  Pas­sau, Niemey­er & Col­le­gen
Walk­er­damm 1
24103 Kiel
Tel.: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099
j.klarmann@pani‑c.de
www.pani‑c.de