(Stuttgart) Der Betrieb­srat des Entlei­her­be­triebs kann seine Zus­tim­mung zum Ein­satz von Lei­har­beit­nehmern ver­weigern, wenn diese dort nicht nur vorüberge­hend einge­set­zt wer­den sollen.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 10.07.2013 zu seinem Beschluss vom sel­ben Tage, Az. 7 ABR 91/11.

Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­set­zes (AÜG) ist der Betrieb­srat eines Entlei­her­be­triebs vor der Über­nahme eines Lei­har­beit­nehmers nach § 99 Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) zu beteili­gen. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann er seine Zus­tim­mung zur Ein­stel­lung des Lei­har­beit­nehmers ua. dann ver­weigern, wenn diese gegen ein Gesetz ver­stößt. Ver­weigert ein Betrieb­srat seine Zus­tim­mung, kann der Arbeit­ge­ber nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeits­gericht die gerichtliche Erset­zung der Zus­tim­mung beantra­gen. In diesem Ver­fahren wird geprüft, ob die Zus­tim­mungsver­weigerung berechtigt ist. Maßge­blich hier­für ist die zum Zeit­punkt der gerichtlichen Entschei­dung gel­tende Recht­slage. Ein Gesetz iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezem­ber 2011 gel­tenden Fas­sung. Danach erfol­gt die Über­las­sung von Arbeit­nehmern an Entlei­her „vorüberge­hend”. Die Bes­tim­mung enthält nicht lediglich einen unverbindlichen Pro­gramm­satz, son­dern unter­sagt die nicht nur vorüberge­hende Arbeit­nehmerüber­las­sung. Sie dient zum einen dem Schutz der Lei­har­beit­nehmer. Zum andern soll sie auch die dauer­hafte Auf­s­pal­tung der Belegschaft des Entlei­her­be­triebs in eine Stamm­belegschaft und eine entliehene Belegschaft ver­hin­dern. Der Betrieb­srat des Entlei­her­be­triebs kann daher seine Zus­tim­mung zur Ein­stel­lung von Lei­har­beit­nehmern ver­weigern, wenn diese im Entlei­her­be­trieb nicht nur vorüberge­hend beschäftigt wer­den sollen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggf. welche Rechts­fol­gen sich aus einem Ver­stoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG für das Rechtsver­hält­nis des einzel­nen Lei­har­beit­nehmers zum Entlei­her ergeben.

Anders als in den Vorin­stanzen hat­te daher vor dem Siebten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts der Antrag eines Arbeit­ge­bers keinen Erfolg, die vom Betrieb­srat ver­weigerte Zus­tim­mung zur dauer­haften Ein­stel­lung ein­er Lei­har­beit­nehmerin gerichtlich zu erset­zen. Der Stre­it­fall ver­langte keine genaue Abgren­zung des Begriffs „vorüberge­hend”. Der Arbeit­ge­ber beab­sichtigte, die Lei­har­beit­nehmerin ohne jegliche zeitliche Begren­zung statt ein­er Stammkraft einzuset­zen. Das ist jeden­falls nicht mehr „vorüberge­hend”.
Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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