(Stuttgart) Das Lan­desar­beits­gericht Köln musste sich soeben mit den Dien­stvorschriften eines Sicher­heit­sun­ternehmens beschäfti­gen, welch­es im Auf­trag der Bun­de­spolizei am Flughafen Köln/Bonn die Flug­gäste kontrolliert. 

Strit­tig, so der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf den nun veröf­fentlicht­en Beschluss des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Köln vom 18.02.2010 – Az.: 3 TaBV 15/10 —  war u.a., ob „den Bedi­en­steten die Mit­nahme und Benutzung von pri­vat­en Kom­mu­nika­tion­sein­rich­tun­gen an den Kon­troll­streck­en unter­sagt wer­den kann“ sowie vorgeschrieben wer­den darf, „die Fin­gernägel nur ein­far­big zu lack­ieren“, „fleis­ch­far­bene BHs zu tra­gen“ sowie auch die Vor­gabe gegenüber den Mitar­beit­ern, „bei Haar­fär­bun­gen nur natür­lich wirk­ende Far­ben zu tra­gen sowie das weit­erge­hende Ver­bot, kün­stliche Haare oder Ein­flech­tun­gen zu tra­gen, wenn diese die Natür­lichkeit der Haarpracht beeinträchtigen.“

Das, so betont von Bre­dow, ging dem LAG Köln, welch­es hier vom Betrieb­srat eingeschal­tet wor­den war, denn doch teil­weise zu weit. 

Eine Betrieb­svere­in­barung, die das Per­sön­lichkeit­srecht der Mitar­beit­er ver­let­ze, sei unwirk­sam und dürfe nicht ange­wandt wer­den. Das zuläs­sige Aus­maß ein­er Beschränkung der all­ge­meinen Hand­lungs­frei­heit der Mitar­beit­er bes­timme sich nach dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mäßigkeit, wobei die jew­eilige Regelung geeignet, erforder­lich und unter Berück­sich­ti­gung der gewährleis­teten Frei­heit­srechte angemessen sein müsse, um den erstrebten Zweck zu erreichen. 

Danach dürfe den Mitar­beit­ern nicht generell die Mit­nahme und Benutzung von pri­vat­en Kom­mu­nika­tion­sein­rich­tun­gen an den Kon­troll­streck­en unter­sagt wer­den, ohne zuvor die Zus­tim­mung einge­holt zu haben. Sie dürfe den Mitar­bei­t­erin­nen auch nicht vorschreiben, die Fin­gernägel nur ein­far­big zu tra­gen und auch die Vor­gabe gegenüber den Mitar­beit­ern, bei Haar­fär­bun­gen nur natür­lich wirk­ende Far­ben zu tra­gen sowie das weit­erge­hende Ver­bot, kün­stliche Haare oder Ein­flech­tun­gen zu tra­gen, wenn diese die Natür­lichkeit der Haarpracht beein­trächti­gen, sei unwirksam. 

Für zuläs­sig hinge­gen erachtete das Gericht fol­gende Dien­stvorschriften: 
 

  • das Tra­gen von Unter­wäsche, wobei der Arbeit­ge­ber auch vorschreiben darf, dass diese weiß oder in Haut­farbe sein muss und keine Embleme, Beschrif­tun­gen oder Muster enthal­ten darf. 
  • die Verpflich­tung zum Tra­gen von Fein­strumpfho­sen oder Socken. 
  • für Mitar­bei­t­erin­nen die vorgeschriebene max­i­male Länge der Fin­gernägel von 0,5 cm über der Fin­gerkuppe, da damit eine von ihren Mitar­bei­t­erin­nen aus­ge­hende Ver­let­zungs­ge­fahr im Umgang mit den Pas­sagieren so weit wie möglich aus­geschlossen werde. Demge­genüber müsse das modis­che Inter­esse der Mitar­bei­t­erin­nen an dem Tra­gen län­ger­er Fin­gernägel zurücktreten.
  • die Verpflich­tung, dass die Haare grund­sät­zlich sauber, niemals unge­waschen oder fet­tig zu tra­gen sind und bei Män­nern vor Dien­st­be­ginn eine Kom­plet­tra­sur erfol­gt ist oder ein gepflegter Bart getra­gen wird. 

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

Für Rück­fra­gen ste­ht  Ihnen zur Verfügung: 

Frhr. Fen­i­more von Bre­dow 
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht 
VdAA-Vizepräsi­dent 
Domer­nicht v. Bre­dow Wölke 
Bis­mar­ck­straße 34
50672 Köln
Tele­fon: 0221/283040 
Tele­fax: 0221/2830416 
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